(1) Die Verschreibung von Medikamenten erfolgt nach Menge und Qualität gemäß Wissen und Gewissen mit den von den geltenden Gesetzen festgesetzten Modalitäten unter Befolgung des gesamtstaatlichen Arzneimittelverzeichnisses, so wie dasselbe vom Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 537, und folgende Ergänzungen und Abänderungen neu klassifiziert wurde.
(2) Der Arzt kann die pharmazeutische Verschreibung auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, wenn er gemäß seiner Einsicht erachtet, daß die Visite des Patienten nicht notwendig ist.
(3) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Vertragspartner können auf Landesebene Versuche betreffend die Modalitäten und Verfahren durchführen und zwar einschließlich der Vielfachverschreibung unter Beachtung der Kostengrenzen und der auf gesamtstaatlicher Ebene diesbezüglich geltenden Bestimmungen, die geeignet sind, die Obliegenheiten der Ärzte zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten der Bürger zu lindern und um eine bessere Sammlung der Daten zu gestalten.
(4) Auf dem Rezept gemäß Ministerialdekret Nr. 350/1988 verzeichnet der Arzt das Recht auf Befreiung von der Zahlung des Tickets gemäß den geltenden Bestimmungen. Allfällige besondere Modalitäten zur Anmerkung des Rechts auf Befreiung oder nicht und anderen notwendigen Anmerkungen, auch bezogen auf besondere örtliche Methoden der Datenerhebung, werden von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen der Ärzte für allgemeine Medizin festgelegt.
(5) Das Recht auf die Befreiung von der Zahlung des Tickets ist durch Gesetze für die Befreiung aus Einkommensgründen geregelt. Für die anderen Befreiungsarten wird die Befreiung vom Betrieb im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Ministerialdekrets vom 20. Mai 1989 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen bescheinigt.
(6) Die Notwendigkeit der Verabreichung von Heilbehelfsmitteln, Spritzen und Diätprodukten und jedweder anderen Hilfsmittel wird vom behandelnden Arzt einmal im Jahr dem Betrieb vorgeschlagen. Die Verabreichung und die entsprechende eventuelle Aufteilung wird vom Betrieb gemäß den von der Provinz festgelegten Organisationsmodalitäten verfügt.
(7) Im Falle therapeutischer Dringlichkeit oder Notwendigkeit wird die pharmazeutische Verschreibung auch von den bediensteten Ärzten und von den intern konventionierten Fachärzten vorgenommen.
(8) Der Arzt für allgemeine Medizin ist nicht zur Umschreibung der pharmazeutischen Verschreibung verpflichtet, die sich aus sanitären Leistungen ergeben oder damit zusammenhängen, die von anderen Ärzten erbracht wurden.