(1) Unbeschadet der vom Artikel 21 vorgesehenen Pflichten der Betriebe werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenem und dem vertretenden Arzt unter Berücksichtigung der Verwendung der Einrichtungen und der anderen Ausgaben auch von der größeren oder geringeren von der Jahreszeit abhängenden Mobilität geregelt. Dem Vertreter ist es nicht gestattet, während der Vertretung Arztwahlen des vertretenen Arztes zu erwerben.
(2) Das Berufshonorar und das Zusatzentgelt, falls beide Ärzte auf dieses letztere Anspruch haben, müssen dem vertretenden Arzt ausgezahlt werden.
(3) Falls der vertretende Arzt seine berufliche Tätigkeit unter Verwendung der Praxis und der Einrichtungen des vertretenen Arztes ausübt, gebührt dem Vertreter 15% des Kostenbeitrags für die Einkommenserzielung, weil derselbe sein eigenes Fahrzeug für die Durchführung der Hausvisiten benützt.
(4) Die Forfaitzulage zur Deckung des Berufsrisikos und des Berufsbeginns bleibt ausschließlich beim vertretenen Arzt.
(5) Festgestellt, daß konventionell die Abweichung der größeren oder geringeren Mobilität 20% ausmacht, gebühren die Entgelte gemäß Absatz 2 für die ersten 30 Tage zur Gänze dem Vertreter, wenn die Vertretung in den Monaten April, Mai, Oktober und November erfolgt; wenn die Vertretung auf die Monate Dezember, Jänner, Februar und März fällt, werden dieselben um 20% zu Lasten des Stelleninhabers erhöht und um 20% gekürzt, falls die Vertretung in den Monaten Juni, Juli, August und September erfolgt.