(1) Die Arztwahlen der Bürger, die im Sinne des Artikels 7 des Gesetzes Nr. 526/1982 zeitweilig aus den Verzeichnissen des Betriebs suspendiert wurden, werden automatisch wieder dem Arzt ab dem Zeitpunkt der Wiedereintragung derselben in die obengenannten Verzeichnisse zugeteilt.
(2) Der von Amts wegen durchzuführende Widerruf der Arztwahl infolge Todes des Betreuten wird ab dem Tag des Ablebens wirksam. Der Betrieb ist verpflichtet, den Widerruf dem interessierten Arzt innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis mitzuteilen.
(3) Im Falle einer Übersiedlung teilt der Betrieb, bei welchem der Bürger die neue Arztwahl durchgeführt hat, diesen Umstand dem Herkunftsbetrieb des Bürgers mit, damit der Widerruf mit Wirkung vom Datum der neuen Arztwahl vorgenommen werden kann. Die Betriebe, die das Versichertenarchiv mittels der meldeamtlichen Informationen der Gemeinden auf dem laufenden halten, können im Falle von Übersiedlungen in das Gebiet anderer Betriebe den Widerruf von Amts wegen vornehmen. Der Betrieb muß den genannten Widerruf dem Arzt und dem interessierten Bürger innerhalb von drei Monaten ab dem Ereignis mitteilen.
(4) Die Löschungen wegen doppelter Einschreibung laufen ab dem Datum der zweiten Zuteilung, falls die Arztwahl zweimal denselben Arzt betraf. Wenn es sich um verschiedene Ärzte handelt, läuft die Streichung ab dem Datum der Mitteilung an den interessierten Arzt.