veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Der Arzt für allgemeine Medizin beurteilt gemäß Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, kurze erläuternde Notizen jener Betreuten zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung der dringenden Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen.