veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Hinsichtlich der Auszahlung der Entgelte laufen die Arztwahlen und der Widerruf ab dem Tag der Durchführung derselben. Die Abweisung wird, auch hinsichtlich der Betreuung, ab dem Tag wirksam, an dem ein neuer Arzt vom Patienten gewählt wird, aber auf jeden Fall nicht über den 15. Tag ab dem Datum der Abweisung selbst hinaus.
(2) Der Monatsteil der Entgelte ist im Verhältnis der Anzahl der Tage des Monats, auf den sich der Monatsteil bezieht, aufteilbar. 5/bis)