(1) Für die am Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags konventionierten Ärzte beträgt die Höchstgrenze 2500 Einheiten. Die Ärzte, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags in die Verzeichnisse eingetragen werden, können höchstens 2000 Arztwahlen erhalten.
(2) Allfällige Abweichungen zur genannten Höchstgrenze können von der Provinz auf Vorschlag des Betriebs und nach Anhören des Landesbeirats in bezug auf besondere örtliche Erfordernisse ermächtigt werden.
(3) Gegenüber dem Arzt, der außer der Eintragung in die Verzeichnisse stundenmäßig andere mit der Eintragung vereinbare Tätigkeiten ausübt, wird die Patientenhöchstgrenze im Verhältnis der Anzahl der Wochenstunden reduziert, die derselbe den genannten Tätigkeiten widmet, ausgenommen die gelegentliche Tätigkeit in der Vorsorgemedizin und in der Gesundheitserziehung, der Betreuungskontinuität, und der Unterrichtstätigkeit auf jedweder Stufe mit einer Höchstgrenze von 4 Wochenstunden. Außerdem bewirkt die in der Arztpraxis, die Sitz für die Vertragstätigkeit ist, ausgeübte freiberufliche Tätigkeit keine Kürzung der Höchstgrenze.
(4) Hinsichtlich der Berechnung der individuellen Höchstgrenze für die Ärzte, die einer Beschränkung infolge von vereinbaren Tätigkeiten mit Stundenverpflichtung unterliegen, wird konventionell angenommen, daß die Höchstgrenze von 2500 bzw. 2000 Arztwahlen einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden entspricht.
(5) Die Ärzte können die eigene Höchstgrenze beschränken; dieselbe darf nicht weniger als 500 Arztwahlen betragen. Die sich aus einer Selbstbeschränkung ergebende Höchstgrenze ist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn der Selbstbeschränkung abänderbar, vorbehaltlich besonderer Erfordernisse, nach Anhören des Beirats des Betriebs gemäß Artikel 11.
(6) Die Abwicklung anderer, auch freiberuflichen Tätigkeiten, die mit der Eintragung in die Verzeichnisse vereinbar sind, darf keinen Nachteil für eine korrekte und pünktliche Durchführung der Aufgaben des Arztes, sowohl in Form der ambulanten Tätigkeit als auch der Hausvisiten gegenüber den Versicherten bewirken, die ihn gewählt haben.