veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 12 legt der Landesrat für Gesundheitswesen die Leistungen und die Zusatzleistungen fest, zu deren Ausführung die Ärzte für allgemeine Medizin frei ihre Bereitschaft erklären können; diese Leistungen werden unter folgenden ausgewählt:
(2) Gleichzeitig mit der Festlegung der Leistungen und Zusatzleistungen gemäß vorhergehendem Absatz definiert das Assessorat für Gesundheitswesen, nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den territorial zuständigen Betrieben die Zielsetzungen, das Jahresbudget und die Modalitäten der Verteilung desselben an die Ärzte für allgemeine Medizin, die an den ergänzenden Tätigkeiten teilnehmen.
(3) Die Landeskommission gemäß Artikel 12 dieses Vertrags überprüft am Ende die erreichten Ergebnisse und erläßt Bezugsrichtlinien für den darauffolgenden Zeitraum.
(4) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrags regelt das Assessorat für Gesundheitswesen nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen die didaktische und der Tätigkeit als Tutor der Ärzte für allgemeine Medizin mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Legislativdekret vom 8. August 1991, Nr. 256.