veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Innerhalb Ende eines jeden Semesters übermitteln die Betriebe den Ärzten das Namensverzeichnis der innegehabten Arztwahlen jedes einzelnen Arztes.
(2) Die Betriebe teilen außerdem den einzelnen Ärzten monatlich die namentlichen Änderungen und die zahlenmäßige Zusammenfassung über die während des vorhergehenden Monats erfolgten Arztwahlen und Widerrufe mit und legen die Kopien der Arztwahlen und Widerrufe bei.
(3) Die Daten gemäß Absätze 1 und 2 können auf Antrag des Arztes auf Magnetträgern geliefert werden.