(1) Nach vorherigem Antrag an den gebietsmäßig zuständigen Betrieb können die Ärzte für allgemeine Medizin Vereinigungen bilden, die folgendes vorsehen:
- - die Verwaltung von seiten der Vereinigung von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal, die von den Betrieben direkt oder indirekt mittels Abkommen mit anderen Subjekten zur Verfügung gestellt werden;
- - die Gewährung der Grundversorgung in komplexen Einrichtungen in mit der allgemeinen Medizin integrierten und koordinierten Systemen;
- - die Verteilung der Arbeitssitze und die funktionelle Verbindung unter denselben.
(2) Die Experimentierung der Vereinigungsarten ist auch darauf ausgerichtet, von seiten der Vereinigung die Tätigkeit anderer im Gesundheitswesen Tätiger für die Erbringung weiterer Leistungen im Vergleich zu jenen zu nutzen, welche der Arzt für allgemeine Medizin erbringt, und zwar insbesondere:
- - diagnostische Leistungen,
- - krankenpflegerische und rehabilitative Betreuung in der Arztpraxis und in der Wohnung des Patienten,
- - soziale Betreuung in Ergänzung zu den sanitären Leistungen.
(3) Die Vereinigung kann bei der Abwicklung der Tätigkeiten und Aufgaben gemäß Artikel 48 und 50 dieses Vertrags mitarbeiten.
(4) Den Ärzten für allgemeine Medizin, die Tätigkeiten in Form einer Ärztevereinigung im Sinne dieses Artikels abwickeln, gebührt die wirtschaftliche Behandlung, wie sie für die Ärzte für allgemeine Medizin vorgesehen ist, die ihre Tätigkeit in der Form der Gruppenmedizin abwickeln.
(5) Als Beteiligung an den Kosten, die sich aus der Verwaltung der von den Betrieben direkt oder indirekt zur Verfügung gestellten Lokale, Einrichtungen und Personal ergeben, wird im Sinne dessen, was vom Artikel 44, Buchstabe E5) dieses Vertrags vorgesehen ist, den Ärzten für allgemeine Medizin, die eine Ärztevereinigung, wie sie von diesem Artikel vorgesehen ist, errichten, der Beitrag zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Gesundheitsdienstes im Ausmaß gewährt, wie dies vom Artikel 44, Buchstabe E1) vorgesehen ist.
(6) Innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des Antrags sind die Betriebe verpflichtet, der Ärztevereinigung das zu liefern, was für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist.
(7) Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Durchführungsmodalitäten dieser Art ärztlicher Betreuung mittels Vereinbarung zwischen dem interessierten Betrieb und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt werden.