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In vigore al: 21/11/2014

c) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 33661)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für allegemeine Medizin

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1)

veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48

Art. 21 (Vertretungen)

(1) Der Arzt, der Inhaber von Arztwahlen ist, dem es nicht möglich ist, seinen Dienst zu versehen, muß unbeschadet der Pflicht, sich von Anfang an vertreten zu lassen, dem zuständigen Betrieb innerhalb des vierten Tages der Vertretung den Namen des Kollegen mitteilen, der ihn vertritt, wenn die Vertretung mehr als drei Tage dauert.

Der Arzt muß einen entsprechenden Hinweis am Eingang des Gebäudes, in dem sich die Arztpraxis befindet, anschlagen und zwar mit sämtlichen Angaben, die dazu dienen, den Vertreter und die Modalitäten der Vertretung festzustellen.

(2) Die Betriebe zahlen die gebührenden Entgelte direkt dem vertretenen Arzt aus.

(3) Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt werden von den Bestimmungen laut Anhang B geregelt.

(4) Der Arzt, der nicht in der Lage ist, sich vertreten zu lassen, muß rechtzeitig den Betrieb informieren, welcher den Vertreter vorrangig aus den Ärzten gemäß der Rangordnung gemäß Artikel 2 und gemäß Reihung derselben namhaft macht, wobei vorzugsweise die Ärzte zu befragen sind, die im Einzugsgebiet des zu vertretenden Arztes wohnhaft sind. In diesem Fall stehen die Entgelte dem vertretenden Arzt ab dem ersten Tag zu, vorbehaltlich der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 44, Buchstaben D, E, I, L und M an den vertretenen Arzt.

(5) Falls die Vertretung von einem Basiskinderarzt übernommen wird, weil wegen besonderer Situationen eine Vertretung durch einen Arzt für allgemeine Medizin nicht möglich ist, werden die Entgelte an denselben gemäß der für die allgemeine Medizin vorgesehenen wirtschaftlichen Behandlung ausgezahlt.

(6) Während der Vertretung ist es dem Vertreter nicht erlaubt, Arztwahlen des vertretenen Arztes zu erhalten.

(7) Ausgenommen Krankheitsfälle oder nachgewiesene Studiengründe oder Militärdienst oder ziviler Ersatzdienst muß der Betrieb für Vertretungen von mehr als 6 Monaten pro Jahr, auch nicht kontinuierlicher Art, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 entscheiden, ob die Vertretung fortgesetzt wird und prüft den Fall auch hinsichtlich der allfälligen Auflösung des Vertragsverhältnisses.

(8) Die Vertretungen gemäß Absatz 1 von mehr als 3 Tagen können in der Regel mit folgenden Modalitäten erfolgen:

  • a)  ein Vertragsarzt kann einen oder mehrere Vertragsärzte bis zu einer Gesamthöchstzahl von 5000 Patienten und einer Toleranz von 10% vertreten;
  • b)  ein nicht vertragsgebundener Arzt kann einen oder mehrere Vertragsärzte bis zu einer Höchstgrenze von 2500 Patienten mit einer Toleranz von 10% vertreten.

(9) Für die Vertretung des infolge einer gemäß Artikel 13 ergriffenen Maßnahme suspendierten Arztes sorgt der Betrieb mit den Modalitäten gemäß Absatz 4.

(10) Die Arztwahlen des von der Suspendierungsmaßnahme betroffenen Arztes bleiben dem suspendierten Arzt erhalten, es sei denn, daß die einzelnen Anspruchsberechtigten einen Antrag um die Änderung des Vertrauensarztes stellen; die Änderung kann auf keinen Fall zu Gunsten des für die Vertretung beauftragten Arztes für die gesamte Dauer der Vertretung erfolgen.

(11) Die unter jedwedem Titel durchgeführte Vertretungstätigkeit bewirkt nicht die Eintragung des Arztes in das Verzeichnis, auch wenn sie die Übernahme sämtlicher Pflichten und die berufliche Verantwortung bewirkt.

(12) In besonderen Fällen kann der gebietsmäßig zuständige Betrieb den Dienst mittels Notulierung der Leistungen garantieren, die von den im Sprengel oder Einzugsgebiet bereits tätigen Vertragsärzten durchgeführt werden, wobei die für die gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 41 vorgesehenen Tarife anzuwenden sind.

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