veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 17 Absatz 4 bewirkt in bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Arztes und gegenüber den Bürgern, die ihn wählen, die Anvertrauung an den Arzt selbst der gesamten Verantwortung hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welche in individuellen diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und präventiven Aufgaben und in der Gesundheitserziehung zum Ausdruck kommt; die Aufgaben werden über ambulante Leistungen und über Leistungen in der Wohnung des Betreuten abgewickelt.
(2) Die mit einem fixen Entgelt pro Betreuten abgegoltenen Aufgaben umfassen: