(1) Die ärztliche Tätigkeit wird in der Praxis des Arztes und in der Wohnung des Betreuten unter Berücksichtigung der Verlegbarkeit des Kranken durchgeführt.
Die Betreuung des Arztes für die Grundversorgung gegenüber seinen Eingeschriebenen geht von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche.
In diesen Zeitperioden muß der Patient den eigenen Arzt kontaktieren können und zwar auch über einen Telefonanrufbeantworter.
In den übrigen Zeitperioden, am Samstag und an den Feiertagen ist der Dienst für die Betreuungskontinuität in Funktion.
(2) Die Hausvisite muß in der Regel im Laufe desselben Tages durchgeführt werden, falls der Antrag innerhalb zehn Uhr einlangt; falls jedoch der Antrag nach zehn Uhr aufgenommen wird, muß die Visite innerhalb von zwölf Uhr des darauffolgenden Tages durchgeführt werden.
(3) Der Betrieb sorgt dafür, daß diese Regelung den Betreuten zur Kenntnis gebracht wird.
(4) Der dringende und als solcher vom Arzt anerkannter Antrag muß innerhalb der kürzestmöglichen Zeit erfüllt werden.
(5) An den Samstagen muß der Arzt die allenfalls noch nicht durchgeführten Hausvisiten, die nach zehn Uhr des vorhergehenden Tages beantragt wurden, abwickeln.
(6) An den Vorfeiertagen unter der Woche muß der Arzt die normale Ambulatoriumstätigkeit und die Hausvisiten durchführen, die vor 10 Uhr desselben Tages beantragt wurden, sowie allenfalls jene, die am Tag zuvor nach 10 Uhr beantragt wurden und noch nicht durchgeführt wurden.
Die Ärzte, die die Ambulatoriumstätigkeit am Nachmittag abwickeln, können dieselbe auf den Vormittag verlegen.
(7) Hinsichtlich allfälliger Vertretungen gelten für den Vorfeiertag unter der Woche die Bestimmungen gemäß Artikel 21, Absatz 8.