(1) Zwecks Erteilung der Aufträge für die unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiete ladet der Betrieb schriftlich mittels Einschreibebriefs mit Empfangsbestätigung die in die örtlichen Rangordnungen gemäß Absatz 7 des Artikels 18 eingetragenen Ärzte dazu ein, an der Zuweisung der unterversorgten Gebiete teilzunehmen. Dem Einladungsschreiben, in welchem der Tag, die Uhrzeit und der Ort anzugeben sind, wo die Erteilung der Aufträge erfolgen wird, sind die örtlichen Rangordnungen gemäß Absatz 7 von Artikel 18 beizulegen. Zum festgesetzten Zeitpunkt führt der Generaldirektor die Erteilung der Aufträge gemäß Rangordnung durch. Die Eingeladenen können sich auch durch Dritte vertreten lassen, die eine schriftliche Vollmacht haben müssen.
(2) Der Arzt, der den Auftrag angenommen hat, muß innerhalb der folgenden 90 Tage, bei sonstigem Verfall:
- - im zugewiesenen unterversorgten Gebiet eine geeignete Berufspraxis gemäß den Vorschriften von Artikel 20 eröffnen und dies dem Betrieb mitteilen;
- - den Wohnsitz in das zugeteilte Gebiet verlegen, falls er in einer anderen Gemeinde wohnhaft ist;
- - sich in die Ärztekammer der Provinz Bozen eintragen, falls er in einer anderen Provinz eingetragen ist. In diesem Fall kann er das Gesuch um Verlegung aus der Herkunftsärztekammer vorlegen.
(3) Die Betriebe können unter Berücksichtigung allfälliger von besonderen örtlichen Situationen abhängigen Schwierigkeiten nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 zeitweilige Verlängerungen der Frist gemäß Absatz 2, innerhalb der Höchstdauer von vier Monaten erlauben.
(4) Innerhalb von 15 Tagen ab der Mitteilung über die erfolgte Eröffnung der Arztpraxis überprüft der Betrieb mit eigenem Sanitätspersonal die Eignung desselben in bezug auf die Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 20 und gibt die Ergebnisse dem interessierten Arzt bekannt und legt, falls notwendig, eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen fest, um die Praxis den obengenannten Vorschriften anzupassen. Nach unnützem Ablauf dieser Frist verfällt der Arzt vom Recht auf Erteilung des Auftrags.
(5) Der Auftrag gilt mit der Mitteilung des Betriebs über die Eignung der Arztpraxis oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäß Absatz 4, falls der Betrieb die vorgesehene Überprüfung der Eignung nicht vornimmt, als endgültig erteilt. Der Betrieb ist jedoch befugt, jederzeit die Eignung der Arztpraxis zu überprüfen.
(6) Der Arzt, dem ein Auftrag im Sinne dieses Artikels erteilt wird, wird in das Verzeichnis des unterversorgten Gebiets eingetragen.
(7) Um die Niederlassung von Ärzten in den unterversorgten Gebieten zu erleichtern und insbesondere in den benachteiligten Gebieten kann der Betrieb, auf Antrag des Arztes, die Benützung eines allenfalls zur Verfügung stehenden öffentlichen Ambulatoriums erlauben.
(8) Im Laufe des Vertragsverhältnisses kann der Arzt vom Betrieb ermächtigt werden, aus schwerwiegenden und/oder objektiven Gründen den Wohnsitz in eine andere Gemeinde als jener der Eintragung in einem angrenzenden Gebiet zu verlegen, und zwar nach vorherigem positiven Gutachten des Landesbeirats gemäß Artikel 12 und vorausgesetzt, daß diese Verlegung nicht eine schlechtere Betreuung bewirkt.
(9) Dem Arzt ist es untersagt, Vertragstätigkeit im Sinne dieses Abkommens in Arztpraxen außerhalb des Sprengels oder des Einzugsgebiets auszuüben, ausgenommen das Ereignis gemäß Artikel 17, Absatz 8.