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1. die Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind“ laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, für die Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen sowie für Selbständige zu genehmigen.
2. Die Richtlinien laut Punkt 1 gelten für Anträge, die ab dem Datum der Genehmigung dieses Beschlusses bis zum 16. Oktober 2020 eingereicht werden.
3. Die Beihilfen gemäß den Richtlinien laut Punkt 1 werden auf der Grundlage der Rahmenregelung gemäß Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, welche der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021 notifiziert und von dieser mit endgültiger Entscheidung vom 21. Mai 2020 C(2020) 3482 genehmigt wurde, gewährt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission mitgeteilt.