COVID-19 Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft – Stundung der Raten von Darlehen die für den Ankauf landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte gewährt wurden
Mit Beschluss des Ministerrats vom 31. Jänner 2020 wurde auf dem gesamten Staatsgebiet für sechs Monate der Notstand in Bezug auf das Gesundheitsrisiko durch das Virus COVID-19 erklärt. Am 11. März 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Verbreitung des Virus COVID-19 als Pandemie eingestuft und den internationalen Gesundheitsnotstand ausgerufen.
Der Notstand im Zusammenhang mit der Verbreitung des Virus COVID-19 hat die Verabschiedung von verschiedenen Gesetzesdekreten samt entsprechenden Durchführungsbestimmungen seitens des Ministerpräsidenten notwendig gemacht.
Mit den Gesetzesdekreten vom 2. März 2020, Nr. 9, und vom 17. März 2020, Nr. 18, mit Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, abgeändert und zum Gesetz erhoben, wurden dringende Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung von Familien, Arbeitern und Unternehmen im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand wegen COVID-19 eingeführt, um die schwerwiegende, durch die Einschränkungsmaßnahmen entstandene wirtschaftliche Notsituation zu mildern.
Der derzeitige COVID-19-Notstand wirkt sich auch negativ auf das wirtschaftliche Gefüge des Landwirtschaftssektors in Südtirol aus. Um diesem Phänomen entgegenzuwirken, besteht die außerordentliche Notwendigkeit und Dringlichkeit, weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft einzuführen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, in geltender Fassung, regelt die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „de-minimis-Beihilfen“ im Agrarsektor.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bestimmt die Landesregierung die Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art, die Modalitäten für deren Festsetzung und die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind.
Mit Dekret vom 19. März 2020, Nr. 4805, hat der Generaldirektor der Autonomen Provinz Bozen außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Fristen der Verwaltungsverfahren und der Fälligkeiten für die Erfüllung von Obliegenheiten und von Informationspflichten infolge des COVID-19-Notstandes erlassen.
Mit Beschluss Nr. 430 vom 11. April 2017 hat die Landesregierung die Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben festgelegt und dabei auch die Förderung beim Ankauf von Maschinen und Geräten für die Außen- und Innenmechanisierung durch Gewährung eines zinsbegünstigten fünf- oder zehnjährigen Darlehens im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Mai 1980, Nr. 12, in geltender Fassung, vorgesehen.
Das Landesgesetz vom 22. Mai 1980, Nr. 12, in geltender Fassung, sieht die Errichtung eines Rotationsfonds für die Viehzucht und die Mechanisierung der Landwirtschaft vor; gemäß Artikel 1 Absatz 3 besteht die Möglichkeit, mit den Mitteln dieses Fonds Agrarkredite im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1928, Nr. 1760, in geltender Fassung, für den Ankauf unter anderem von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, einschließlich der Transportmittel für die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft zu vergeben.
In Umsetzung dieser Bestimmungen wurden nach vorhergehendem eigenem Beschluss Nr. 1840 vom 10. Dezember 2012 mit der Bank für Trient und Bozen, (seit 20.07.2015 Intesa Sanpaolo AG), die Vereinbarung Rep. Nr. 23612 vom 11. März 2013 und mit der Raiffeisen Landesbank Südtirol AG die Vereinbarung Rep. Nr. 23628 vom 27. März 2013 für die Verwaltung eines Teils des Rotationsfonds abgeschlossen.
Für die Gewährung der Agrarkredite haben die landwirtschaftlichen Unternehmen im zuständigen Amt Gesuche eingereicht, welche gemäß den geltenden Förderkriterien überprüft, mit Dekret des Direktors der Abteilung Landwirtschaft genehmigt und anschließend den Kreditinstituten gemäß Vereinbarung zur Auszahlung weitergeleitet wurden. Die Rückzahlung des zinsbegünstigten Darlehens erfolgt anhand eines Tilgungsplanes, und zwar je nach Laufzeit entweder in fünf oder zehn jährlich anfallenden Raten, mit Fälligkeit der ersten Rate im Folgejahr der Auszahlung der Förderung.
Die COVID-19-Krise hat auch in Südtirol den Landwirtschaftssektor direkt oder indirekt getroffen; deshalb ist es notwendig, die finanzielle Belastung zu mildern, welche sowohl durch den Ausfall der ordentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit als auch durch fehlende Einnahmen aus dem Nebenerwerb entstanden ist. Es ist daher zweckmäßig, die Darlehensnehmer bei der Rückzahlung der Agrarkredite zu unterstützen, indem ihnen die Aussetzung einer ab Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 18/2020 fälligen oder fällig gewordenen und nicht gezahlten Jahresrate für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten genehmigt wird, wobei sich die Restlaufzeit des Darlehens um den Zeitraum der Aussetzung verlängert.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, kann die Landesregierung bei Ereignissen, die nach der Genehmigung des Haushaltes eintreten, sowie in Erwartung der notwendigen Haushaltsänderungen und ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung des Haushaltsgleichgewichts den genehmigenden Charakter der Haushaltsmittel des Haushaltsvoranschlages, einschließlich derjenigen, die sich auf die dem ersten folgenden Haushaltsjahre beziehen, begrenzen.
Es wird weiters festgestellt, dass in Bezug auf diese Haushaltsmittel keine rechtlichen Verpflichtungen übernommen werden können.
Aufgrund der Mindereinnahmen infolge der Aussetzung der Ratenzahlungen für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten betreffend die Kapital- und Zinsquote, wird im beschließenden Teil die Modalität der finanziellen Deckung festgelegt, um das Haushaltsgleichgewicht zu gewährleisten.
Die Anwaltschaft des Landes hat den Beschlussentwurf aus rechtlicher und sprachlicher Sicht überprüft und die buchhalterische und unionsrechtliche Prüfung veranlasst (siehe Schreiben vom 13.07.2020).
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise Folgendes:
1. Aus den in den Prämissen genannten Gründen wird dem Darlehensnehmer auf Antrag, für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten, die Aussetzung der Kapital- und Zinsquote einer ab Inkrafttreten des Gesetzesdekretes vom 17. März 2020, Nr. 18, mit Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, abgeändert und zum Gesetz erhoben, fälligen oder fällig gewordenen und nicht gezahlten Jahresrate des Darlehens gewährt, das im Sinne des Landesgesetzes vom 20. Mai 1980, Nr. 12, in geltender Fassung, genehmigt wurde. Die Laufzeit des Darlehens wird um die Monate der Aussetzung verlängert.
2. Der Antrag auf Aussetzung muss vom Darlehensnehmer mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) innerhalb von 45 Tagen ab Veröffentlichung dieses Beschlusses an das Amt für Landmaschinen und biologische Produktion der Landesabteilung Landwirtschaft gestellt werden.
3. Die Beihilfe, die dem verspäteten Eingang der Kapital- und Zinsquote zugunsten der Autonomen Provinz Bozen entspricht, wird als „de-minimis-Beihilfe“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, in geltender Fassung, gewährt.
4. Um das finanzielle Gleichgewicht der Körperschaft zu gewährleisten, ist die Abteilung Finanzen ermächtigt, den Charakter der Genehmigung der Haushaltsmittel im Ausgabenkapitel U16012.1000 für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 zu begrenzen. Diese Begrenzung entspricht den Einnahmeverlusten gegenüber den Prognosen im genehmigten Haushalt, quantifiziert in 1.000.000,00 Euro und in 1.000.000,00 Euro in Kapitel E05300.0320 für die Finanzjahre 2020 bzw. 2021.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.