...omissis...
1 in Anwendung der Artikel 3, Absatz 2, 9, Absatz 2 und 10, Absatz 1, des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212 (Statut der Rechte des Steuerpflichtigen) in geltender Fassung, bis zum 15. Dezember 2020 mit Bezug auf die in den Monaten von Jänner bis November dieses Jahres ablaufenden Steuerzeiträume die Einzahlung der Kfz-Steuer des Landes ohne Anwendung von Strafgebühren und Zinsen für die Fahrzeuge, die für die Langzeitvermietung ohne Fahrer bestimmt sind, für jene Fahrzeuge, welche zugelassen und noch vermietet werden müssen oder für den Zweck der sofortigen Verfügbarkeit für die Kundschaft – etwa als Ersatz oder vorläufige Zuweisung – zu verwenden sind, sowie für die weiteren Fahrzeuge, die ohne Fahrer vermietet werden, wofür in Erwartung der Annahme des Dekrets vom 28. September 2020 die Funktionsfähigkeit der Zahlungen ausgesetzt worden war – auch in Anbetracht der fehlenden automatisierten Berechnung des geschuldeten Steuerbetrages durch die Steuerarchive – zu ermöglichen.
2 dass nach Ablauf der oben genannten Frist die im Falle von verspäteter Einzahlung vorgesehenen Strafgebühren und Zinsen geschuldet sind. Davon unbeschadet bleiben etwaige von Bestimmungen des Staates oder des Landes vorgesehene Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand;
3 festzustellen, dass sich die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Bestimmungen nicht auf den Ablauf der Fristen für die von Artikel 13 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, in geltender Fassung, vorgesehene freiwillige Berichtigung auswirken;
4 festzustellen, dass die in Punkt 1 genannte Aufschiebung der Zahlungsfrist keine negativen Auswirkungen, auf die im Haushaltsvoranschlag 2020 enthaltenen Einnahmevorhersagen enthält, zumal die Einhebung im selben Steuerjahr, in dem die Einnahme im Haushaltsgesetz 2020 vorgesehen ist, erfolgt.
5 Diesen Beschluss gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d), des Regionalgesetzes vom 19 Juni 2009, Nr. 2 im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.