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1. In Bezug auf die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen zur Familienbildung laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 5. Juni 2018, Nr. 531, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 vorzusehen, dass Gesuche für die Vorhaben laut Art. 7, Absatz 2, zweiter Satz bis zur Ausschlussfrist vom 31. August 2020 eingereicht werden können,
2. In Bezug auf die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen zur Familienbildung laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 5. Juni 2018, Nr. 531, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 vorzusehen, dass die Abrechnung für die Vorhaben laut Art. 19, Absatz 1, Buchstabe a) bis zur Ausschlussfrist vom 15. Juli 2020 eingereicht werden kann;
3. In Bezug auf die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für ergänzende und außerschulische Betreuungs- und Begleitungsangebote für Kinder und Jugendliche laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 23. Januar 2018, Nr. 57, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 vorzusehen, dass Gesuche für die Vorhaben laut Art. 5, Absatz 1, Buchstabe b) bis zur Ausschlussfrist vom 31. August 2020 eingereicht werden können,
4. Die Gewährung der Förderungen laut genannten Richtlinien erfolgt im Rahmen der bereitgestellten Mittel der einschlägigen Aufgabenreiche des Landeshaushaltes. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.