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1. die beiliegenden Richtlinien,
2. den eigenen Beschluss vom 4. März 2013, Nr. 362 (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), in geltender Fassung, zu widerrufen.
3. Die Begriffsbestimmungen laut Artikel 2 der beiliegenden Richtlinien ersetzen jene, auf welche Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses der Landesregierung vom 5. August 2014, Nr. 964 verweist.
4. Dieser Beschluss wird als an die Allgemeinheit gerichteter Akt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, ihn zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.