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1. In den Rahmenrichtlinien des Landes für die deutschsprachige Grund- und Mittelschule, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 19. Jänner 2009, Nr. 81, wird im Teil B „Fachliche und fächerübergreifende Richtlinien“ der Abschnitt zu den fächerübergreifenden Lernbereichen (d.h. vom Abschnitt „Die fächerübergreifenden Lernbereiche“ bis zum Abschnitt „Sprachlich – künstlerisch – expressiver Bereich“) durch die beiliegende Anlage A ersetzt.
2. In den Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in den deutschsprachigen Gymnasien und Fachoberschulen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 13. Dezember 2010, Nr. 2040, werden im Teil A „Organisatorische Richtlinien“ die Abschnitte „Gliederung der Unterrichtszeit“ und „Differenzierung des Bildungsangebotes“ durch die beiliegende Anlage B ersetzt.
3. In den Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in den deutschsprachigen Gymnasien und Fachoberschulen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 13. Dezember 2010, Nr. 2040, sind im Teil B „Fachliche und fächerübergreifende Richtlinien für Gymnasien und Fachoberschulen“ die Abschnitte „Allgemeine Bildungsziele und pädagogische Ausrichtung der Oberschule“ und „Bildungsprofil der Schülerinnen und Schüler am Ende der Oberschule“ durch die beiliegende Anlage C ersetzt.
4. Die Änderungen finden ab dem Schuljahr 2020/2021 Anwendung.
5. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, an das Ministerium für Unterricht für die Anhörung und zwecks Einholung des Gutachtens des Obersten Rates für den Öffentlichen Unterricht weitergeleitet.
6. Im Sinne von Artikel 9 des DPR Nr. 89/1983 wird der zuständige Landesrat als Vertreter des Landes bei der Behandlung dieses Gegenstandes im Obersten Rat für den Öffentlichen Unterricht namhaft gemacht; der Landesrat kann diese Aufgabe einer anderen Person übertragen.
Der vorliegende Beschluss wird nach Abschluss des Verfahrens laut Artikel 9 des DPR Nr. 89/1983 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.