Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193/1vom 1.7.2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt bis zum 31. Dezember 2020 und ist mit Verordnung (EU) Nr. 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, da der neue rechtliche Rahmen für die strategischen Pläne der GAP und die überarbeiteten Bestimmungen auf dem Gebiet der Staatsbeihilfen gleichzeitig in Kraft treten müssten.
Auch die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gilt bis zum 31. Dezember 2020 und ist mit Mitteilung der Kommission 2020/C424/05 vom 8. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden.
Festgestellt, dass die nachfolgend angeführten und derzeit geltenden freigestellten oder notifizierten Beihilferegelungen im Landwirtschaftssektor bis zum 31.12.2020 wirksam sind:
a) die mit eigenem Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579, genehmigten Kriterien und Modalitäten betreffend Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten,
b) die mit eigenem Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1580, genehmigten Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Tierkadaverentsorgung,
c) die mit eigenem Beschluss vom 10. Februar 2015, Nr. 166, genehmigten Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen,
d) die mit eigenem Beschluss vom 31. März 2015, Nr. 390, genehmigten Kriterien für die Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe,
e) die mit eigenem Beschluss vom 1. September 2015, Nr. 1013, genehmigten Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Erstniederlassung von Junglandwirten und Junglandwirtinnen,
f) die mit eigenem Beschluss vom 22. September 2015, Nr. 1096, genehmigten Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien im Tiersektor,
g) die mit eigenem Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42, genehmigten Kriterien für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit,
h) die mit eigenem Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 167, genehmigten Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für den Ausgleich von logistischen Nachteilen bei der Sammlung von Qualitätsmilch in Berggebieten
i) die mit eigenem Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223, genehmigten Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen zur Schaffung, zur Verbesserung und zum Ausbau von Breitbandinfrastrukturen gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt,
j) die mit eigenem Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 454, genehmigten Richtlinien für die Förderung von landwirtschaftlichen Maschinen,
k) die mit eigenem Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 823, genehmigten Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitäts-regelungen und zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
l) die mit eigenem Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 950, genehmigten Richtlinien für die Förderung von Investitionen im Bereich Beregnung.
Festgestellt, dass die nachfolgend angeführten und im Laufe des Jahres 2020 freigestellten Beihilferegelungen im Landwirtschaftssektor bis zum 30.06.2021 wirksam sind:
a) die mit eigenem Beschluss vom 31. März 2020, Nr. 220, genehmigten Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für den Tierhaltungssektor,
b) die mit eigenem Beschluss vom 31. März 2020, Nr. 221, genehmigten Richtlinien für die Förderung von Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
c) die mit eigenem Beschluss vom 24. November 2020, Nr. 940, genehmigten Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen.
Es ist deshalb notwendig die Wirksamkeit aller ob-genannten Beihilferegelungen bis zum 31.12.2022 zu verlängern und in der Folge ihre Anpassung an die zukünftigen Bestimmungen im Bereich der Staatsbeihilfen zu verschieben.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung
mit Stimmeneinhelligkeit und gesetzlicher Form
aus den in den Prämissen genannten Gründen die mit nachfolgend angeführten eigenen Beschlüssen genehmigten Beihilferegelungen bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern:
Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579,
Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1580,
Beschluss vom 10. Februar 2015, Nr. 166,
Beschluss vom 31. März 2015, Nr. 390,
Beschluss vom 1. September 2015, Nr. 1013,
Beschluss vom 22. September 2015, Nr. 1096,
Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42,
Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 167,
Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223,
Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 454,
Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 823,
Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 950,
Beschluss vom 31. März 2020, Nr. 220,
Beschluss vom 31. März 2020, Nr. 221,
Beschluss vom 24. November 2020, Nr. 940.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.