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1. In Bezug auf Kriterien für die Gewährung von Beiträgen zur Familienbildung laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 5. Juni 2018, Nr. 531, in geltender Fassung, abweichend von den Vorgaben dieser Richtlinien und ausschließlich für das Jahr 2020, Folgendes vorzusehen:
a) Für die Rechnungslegung von Tätigkeiten, die aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit den Covid-19 Notstand nicht durchgeführt werden konnten oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, werden die tatsächlich angefallenen und dokumentierten erstattungsfähigen Ausgaben anerkannt, wobei die im Gewährungsdekret festgelegten zugelassenen Ausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewichen wird. Es wird ein Saldo in Höhe des Betrags der dokumentierten erstattungsfähigen Ausgaben beglichen, der die erzielten Einnahmen berücksichtigt und den gewährten Beitrag nicht übersteigen darf. Für die Begünstigten bleibt die Verpflichtung aufrecht, die geplanten Tätigkeiten möglichst umzusetzen und die im Beitragsansuchen vorgesehenen Einnahmen möglichst zu realisieren.
2. In Bezug auf die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für ergänzende und außerschulische Betreuungs- und Begleitungsangebote für Kinder und Jugendliche laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 23. Januar 2018, Nr. 57, in geltender Fassung, abweichend von den Vorgaben dieser Richtlinien und ausschließlich für das Jahr 2020, Folgendes vorzusehen:
a) Für die Rechnungslegung von Tätigkeiten, die aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit den Covid-19 Notstand nicht durchgeführt werden konnten oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, werden die tatsächlich angefallenen und dokumentierten erstattungsfähigen Ausgaben anerkannt, wobei die im Gewährungsdekret festgelegten zugelassenen Ausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewichen wird. Es wird ein Saldo in Höhe des Betrags der dokumentierten erstattungsfähigen Ausgaben beglichen, der die erzielten Einnahmen berücksichtigt und den gewährten Beitrag nicht übersteigen darf. Für die Begünstigten bleibt die Verpflichtung aufrecht, die geplanten Tätigkeiten möglichst umzusetzen und die im Beitragsansuchen vorgesehenen Einnahmen möglichst zu realisieren.
b) Für die Vorhaben laut Art. 5, Absatz 1, Buchstabe a) findet ein einheitlicher Beitragssatz von 80,00% Anwendung welcher die vorgesehenen Beitragssätze ersetzt,
c) Gesuche für die Vorhaben laut Art. 5, Absatz 1, Buchstabe a) können bis zur Ausschlussfrist vom 25. Juni 2020 eingereicht werden.
3. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der bereitgestellten Mittel der einschlägigen Aufgabenreiche des Landeshaushaltes. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.