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1. das Staat-Regionen-Abkommen vom 4. Mai 2017 (Akt Nr. 46/CU) und die folgende Ergänzung vom 6. Juli 2017 (Akt Nr. 77/CU), mit welchen die genormten und standardisierten Vordrucke für die Einreichung von Meldungen, Mitteilungen und Anträge genehmigt wurden, zur Kenntnis zu nehmen, besonders betreffend die Hygienemeldung zwecks Registrierung laut Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
2. für die Autonome Provinz Bozen die aktualisierten Vordrucke für die Hygienemeldung zwecks Registrierung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) bereitzustellen;
3. das Staat-Regionen-Abkommen Rep. Akte Nr. 59/CSR vom 29. April 2010 betreffend die Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Lebensmittelhygiene umzusetzen;
4. das Staat-Regionen-Abkommen Rep. Akte Nr. 253/CSR vom 17. Dezember 2009 betreffend die Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Hygiene der Lebensmittel tierischen Ursprungs umzusetzen;
5. mit vorliegendem Beschluss den Beschluss Nr. 4483/2007 und die folgende Abänderung Nr. 1438/2008 zu ersetzen;
6. den Tarif für die Registrierung auf 20,00 Euro festzulegen;
7. den Anhang dieses Beschlusses, der wesentlichen Bestandteil bildet und die Verfahrenshinweise für die Registrierung der Lebensmittelunternehmer enthält, zu genehmigen;
8. diesen Beschluss laut Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.