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1) Für die Dauer des Notstandes COVID-19 können die prothetischen Behelfe, außer der außerordentlichen Lieferungen laut Artikel 15, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, auch vom Arzt für Allgemeinmedizin verschrieben werden, insofern in der Verschreibung der von den geltenden nationalen Bestimmungen vorgesehene Kodex des Behelfes und die Begründung angegeben wird.
2) Für die Dauer des Notstandes COVID-19 kann die Überprüfung der prothetischen Behelfe auch telefonisch durchgeführt werden. Die betreute Person wird somit dem Sanitätsbetrieb die Annahme des genehmigten prothetischen Behelfs mitteilen.
3) Für die gesamte Dauer der Notstandes COVID-19, wird folgendes vereinfachtes Verfahren für die Erteilung der sanitären Bewilligungen zur Ausübung der Tätigkeit und der institutionellen Akkreditierung von Gesundheitseinrichtungen eingeführt:
Unbeschadet der Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung vom 11. August 2020, Nr. 604, über die Akkreditierung, sieht dieses Verfahren vor, dass alle Gesundheitseinrichtungen, die bereits einen Antrag um Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit und/oder institutionellen Akkreditierung gestellt haben, zum Zwecke der Überprüfung des Besitzes der Anforderungen für das Akkreditierungs- und Genehmigungsverfahren, eine Eigenbescheinigung über den Besitz der Anforderungen zusammen mit den Checklisten und allen gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorlegen. Weiters ist, falls als notwendig erachtet, die Fernüberprüfung von Seiten der zuständigen Organe vorgesehen.
Diese Regelung findet auch in Fällen erwiesener Notwendigkeit und Dringlichkeit Anwendung, für jene Strukturen, die ein Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit und/oder institutionellen Akkreditierung innerhalb des COVID-19 Notstandes einreichen.
Die Maßnahme zur Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit und der institutionellen Akkreditierung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Beendigung des Notstandes gewährt.
4) Der Beschluss vom 02. Juli 2019, Nr. 575, „Genehmigung des Ausbildungsplanes für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer für das Ausbildungsjahr 2020“ wird abgeändert, indem der Ausbildungszeitraum bis Ende Mai 2021 verlängert wird.
5) Die internen Ambulatoriumsfachärzte, die gemäß Artikel 8 Absatz 12 des Landeszusatzvertrages für die Beziehungen mit den internen Ambulatoriumsfachärzten bis 30. November 2020 die Bescheinigung C1 über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprachen nachreichen können und für die Zweisprachigkeitsprüfung bereits angemeldet sind, aber aufgrund der Pandemie-Ausnahmesituation zu dieser nicht zugelassen werden können, werden mit Vorbehalt in die Landesrangordnung eingetragen. Sobald die Prüfung beim zugewiesenen Termin erfolgreich bestanden ist, können ihnen verfügbare vertragsgebundene Stunden zugeteilt werden.
6) Die Aussetzung der Anwendung der Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 36/bis Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 7/2001 gilt vom 03.11.2020 bis zum Ende des COVID-19 Notstandes.
7) Die sich aus den Vorschriften gemäß Punkt 6 eventuell ergebenden Mindereinnahmen für den Haushalt des Sanitätsbetriebes werden durch die Zuweisungen an den Sanitätsbetrieb der auf Kapitel U13011.0000 des Verwaltungshaushaltes 2020 - 2022 bereitgestellten Geldmittel ausgeglichen.
8) Die Direktorin der Abteilung Gesundheit zu ermächtigen, die etwaig notwenigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sauerstofftherapie zu Hause bei COVID-19 Patientinnen und Patienten zu erlassen.
9) Der Endzeitpunkt der Gültigkeit der einzelnen Bestimmungen dieses Beschlusses und jene des Beschlusses vom 15 April 2020 Nr. 269 kann mit eigenem Dekret des Landesrates festgesetzt werden.
10) Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.