Es wird folgendes vorausgeschickt:
Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 zu einem internationalen öffentlichen Gesundheitsnotstand.
Durch einen Beschluss des Ministerrats vom 31. Januar 2020 wurde für sechs Monate auf dem nationalen Territorium der Ausnahmezustand in Bezug auf das Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Krankheiten aufgrund von COVID-19 ausgerufen.
Am 11. März 2020 verkündete die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Zusammenhang mit der Verbreitung des COVID-19-Virus den Status einer Pandemie.
Die Notlage im Zusammenhang mit der durch das COVID-19-Virus verursachten epidemiologischen Situation hat den Erlass mehrerer Dekrete und damit verbundener Durchführungsbestimmungen erforderlich gemacht, die vom Präsidenten des Ministerrats unterzeichnet wurden, um die Verbreitung des Virus durch Eindämmungsmaßnahmen zu bekämpfen.
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 9 vom 2. März 2020 - Dringende Unterstützungsmaßnahmen für Familien, Arbeitnehmer und Unternehmen im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand COVID-19 - wurden Maßnahmen eingeführt, um nicht nur die Verbreitung des genannten Virus zu bekämpfen, sondern auch die negativen Auswirkungen, die es auf das nationale sozioökonomische Gefüge hat, einzudämmen.
Um die negativen Auswirkungen der epidemiologischen Notlage auf das wirtschaftliche und soziale Gefüge der Provinz einzudämmen, ist es nun dringend notwendig, Maßnahmen zur Unterstützung der Familien und des lokalen Arbeits- und Unternehmenssektors zu ergreifen.
Die Autonome Provinz Bozen hat nach mehreren Kontakten mit Unternehmen einen technischen Tisch einberufen, um angesichts der spezifischen Bedürfnisse des Territoriums im Zusammenhang mit dem Notstand aus dem COVID-19 das Südtiroler Kreditsystem dazu zu bewegen, gemeinsam die Ankurbelung des sozioökonomischen Gefüges zu unterstützen.
Mit dem Gesetzesdekret vom 17. März 2020 Nr. 18 - wurden weitere Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitsdienstes und der wirtschaftlichen Unterstützung für Familien, Arbeitnehmer und Unternehmen im Zusammenhang mit der Notlage von COVID-19 und zur Unterstützung des nationalen sozioökonomischen Gefüges, eingeführt. In Titel III werden spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Liquidität durch das Bankensystem eingeführt, darunter auch die Stärkung und Vereinfachung der Operativität des „Fondo Centrale di Garanzia“ für die KMUs.
Das Gesetzesdekret Nr. 18/2020 stuft die COVID-19-Epidemie als außergewöhnliches Ereignis und schwere Störung im Wirtschaftsleben ein im Sinne von Artikel 107 des EU-Vertrags und rechtfertigt damit die finanzielle Unterstützung von KMU, wodurch die Verwaltungen in die Lage versetzt werden, so kurzfristig wie möglich Maßnahmen zur Bewältigung der drohenden sozioökonomischen Notlage und zur Förderung der Erholung der Wirtschaft Südtirols zu ergreifen.
Das Landesgesetz vom 19. Jänner 2012, Nr. 4, „Garantiegenossenschaften und Zugang zu einem Kredit von Seiten der Unternehmen“, in geltender Fassung, sieht vor, dass das Land mit geeigneten Instrumenten das Wachstum fördert, indem durch die Gewährung von Bürgschaften mittels der Garantiegenossenschaften den Unternehmen der Zugang zu den Bankfinanzierungen erleichtert und damit das System der Kreditbürgschaften gestärkt wird.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 19. Januar 2012 kann die Landesregierung in außergewöhnlichen Krisensituationen, die ein großes Ungleichgewicht zwischen den Garantieverbindlichkeiten und der Ausstattung des Risikofonds verursachen Sonderbeiträge zur Aufstockung des Risikofonds gewähren. Die Gewährung der Sonderbeiträge setzt voraus, dass die begünstigten Garantiegenossenschaften einen Finanz- und Reorganisationsplan vorlegen und dieser vom Land genehmigt wird.
Gemäß Artikel 3 und 5 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, kann das Land Beiträge zur Reduzierung des Zinssatzes und zur Reduzierung der Bearbeitungskommissionen zu Gunsten von Unternehmen gewähren, die von den Garantiegenossenschaften garantierte Finanzierungen im Rahmen von landesweiten Unterstützungsprogrammen aufnehmen. Zudem können Beiträge zur Reduzierung der Kommissionen, die mit den beantragten Garantien verbunden sind, gewährt werden.
Die geschätzten Ausgaben zu Lasten des Landeshaushalts werden wie folgt geschätzt:
- Für die Deckung der Zinsbeiträge zu Gunsten der Familien: Euro 1,6 Millionen;
- Für die Deckung der Zinsbeiträge zu Gunsten von Unternehmen und Freiberufler werden Euro 6 Millionen geschätzt;
- Für die Deckung der Bearbeitungskommissionen für die Garantiegewährung werden Euro 14 Millionen geschätzt;
Die finanziellen Mittel, die für die Umsetzung der in der beigefügten Einverständniserklärung enthaltenen Maßnahmen erforderlich sind, werden durch nachfolgende Maßnahmen zur bereitgestellt.
Das Einverständnisprotokoll wurde zwischen folgenden Partnern vereinbart: den mitunterzeichnenden Bankinstituten Südtirols, der Garfidi Garantiegenossenschaft Südtirol und der Confidi Südtirol und der Autonomen Provinz Bozen.
Es besteht für alle Bankinstitute mit Filialen in Südtirol die Möglichkeit diesem Einverständnisprotokoll beizutreten.
Das Einverständnisprotokoll, das als Anlage beigefügt ist, bildet integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses.
Dies alles vorausgeschickt,
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Den beigefügten Entwurf der zum Einvernehmensprotokoll zur Eindämmung der negativen Auswirkungen des Gesundheitsnotstands COVID-19 und zur Förderung der Familien sowie des wirtschaftlichen Aufschwungs in Südtirol zu genehmigen.
2. Den Landeshauptmann zu ermächtigen, das Einvernehmensprotokoll zu unterzeichnen und auch alle nicht wesentlichen Änderungen oder Zusätze zum Text des Protokolls zu genehmigen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erforderlich sind, und alle notwendigen Schritte für seine Umsetzung in die Wege zu leiten.
3. Die Umsetzung des in der Anlage beigefügten Einvernehmensprotokolls erfolgt vorbehaltlich der Änderung der entsprechenden Anwendungsrichtlinien und der damit einhergehenden finanziellen Deckung.