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1. die Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.
2. Die Richtlinien laut Anlage A zu diesem Beschluss gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung bis zum 30. September 2020 eingereicht werden.
3. Die Zuschüsse laut diesen Richtlinien werden gewährt, nachdem diese auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, genehmigt worden sind.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission mitgeteilt.