Schülerinnen und Schüler der Mittel-, Ober- und Berufsschulen sowie Lehrlinge - Befreiung von der Bezahlung der Monatsmieten bzw. Wochenmieten für Unterkunft und Verpflegung in Heimen mit privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden.
Gemäß Art. 16 bis des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung betreffend die Schulfürsorge und die Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung, kann die Landesverwaltung Wohnmöglichkeiten für Schüler und Lehrlinge in Form von Wohnungen, Schülerheimen, Konvikten oder ähnlichen Einrichtungen bereitstellen, die direkt von der Landesverwaltung oder von Dritten geführt werden.
Für öffentliche oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche Schülerheime führen, kann das Betriebsdefizit zur Gänze im Rahmen des in den Bestimmungen über die Beitragsvergabe festgelegten Ausgabelimits abgedeckt werden, sofern die erforderlichen Mittel im entsprechenden Haushaltskapitel ausgewiesen sind.
Art. 17 des oben genannten Landesgesetzes sieht u.a. die Förderung von Schülerheimen vor.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 7. August 2018, Nr. 798, wurden die Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für die Führung von Schülerheimen genehmigt. Im genannten Beschluss der Landesregierung wurde u.a. in Art. 7 festgelegt, dass sich die Organisationen, unabhängig von der Landesförderung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen, dazu zählen u. a. die Einnahmen aus den Monatssätzen, welche die Schülerinnen und Schüler dem Heim zahlen.
Zur Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes aufgrund des COVID-2019 wurde mit Beschluss des Ministerrats vom 31. Jänner 2020 auf dem ganzen Staatsgebiet für sechs Monate der Ausnahmezustand in Bezug auf das Gesundheitsrisiko in Zusammenhang mit dem Auftreten von Krankheiten aufgrund übertragbarer Viren erklärt. Als dringende Maßnahme zur Eindämmung des Virus wurden u.a. auch die didaktischen Aktivitäten in den Schulen aller Art und Schulstufen ab 05.03.2020 ausgesetzt. Dies hat zur Folge, dass in dieser Zeit die Schülerinnen und Schüler der Mittel-, Ober- und Berufsschulen sowie die Lehrlinge nicht in den Schülerheimen mit privaten Trägern sowie in den Landesheimen, die von Dritten geführt werden, untergebracht sind.
Es wird festgestellt, dass auf Grund des epidemiologischen Notstandes bereits Sondermaßnahmen gesetzt wurden, u. a. mit Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr in Verzug des Landeshauptmannes die Aussetzung von Einzahlungsfristen, Gemeindesteuern, Gemeindegebühren, Kindergartengebühren, Beiträge Schulausspeisung, Beiträge Kleinkinderbetreuung, Zahlungsmahnungen und außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsverfahren und der Fälligkeiten verordnet wurde.
Aufgrund dieses Ausnahmezustandes erachtet es die Landesregierung für zweckmäßig, von den oben genannten Richtlinien, welche für die Schülerheime Einnahmen aus den Monatsbeiträgen der Schüler vorsehen, abzusehen; ab der Schließung der Schulen bis zur regulären Wiederaufnahme der didaktischen Aktivitäten im laufenden Schuljahr sollen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrlinge, welche in Heimen mit privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden, untergebracht sind, nur die effektive Nutzung bezahlen.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. ab der Schließung der Schulen bis zur regulären Wiederaufnahme der didaktischen Aktivitäten im laufenden Schuljahr in den Schulen aufgrund des epidemiologischen Notstandes bezahlen die Schülerinnen und Schüler der Mittel-, Ober- und Berufsschulen sowie die Lehrlinge, welche in Heimen mit privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden, untergebracht sind, nur die effektive Nutzung.