Die Landesregierung
hat Einsicht genommen in die Artikel 3 und 9 des DPR vom 10. Februar 1983, Nr. 89 in geltender Fassung, betreffend die Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut auf dem Sachgebiet der Schulordnung in der Provinz Bozen;
hat Einsicht genommen in den Art. 9 des Landesgesetzes Nr. 11 vom 24.09.2010, auf der Grundlage dessen die Landesregierung getrennt für die Schulen der drei Sprachgruppen die Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula für die italienischsprachigen Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen des Landes genehmigt;
hat Einsicht genommen in die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 2041 vom 13.12.2010, Nr. 249 vom 27.02.2012, Nr. 1301 vom 3.09.2012, Nr. 29 vom 17.01.2017 und Nr. 891 vom 29.10.2019, mit denen die Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in den italienischsprachigen Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsfachschulen genehmigt wurden;
hat zur Kenntnis genommen, dass das gesamte Jahresstundenkontingent, so wie es aus den Stundentafeln hervorgeht, die den Rahmenlichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in den Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen angefügt sind, höher ist, als das von den staatlichen Richtlinien vorgesehene Kontingent;
hat erwogen, dass diese Erhöhung gerechtfertigt ist, da sie der Komplexität der Südtiroler Schulwelt und den drei Landessprachen Rechnung trägt;
hat erwogen, dass diese Komplexität im Sinne des DPR Nr. 89/1983 die Gleichstellung der italienischen und deutschen Sprache und, dementsprechend, die Aufnahme des Zweitsprachunterrichts in die Curricula der Schulen bedingt;
hat zur Kenntnis genommen, dass die geltenden Rahmenrichtlinien des Landes das Sprachenlernen verstärkt fördern und unterstützen, unter anderem auch durch Anwendung des CLIL und ähnlicher Methoden, die den Erwerb der Sprachkompetenz in einer anderen Sprache auch im Rahmen des technisch-wissenschaftlichen Fachunterrichts vorsehen;
hat erwogen, dass in den Oberschulen die didaktische Planung auch Arbeitsmethoden in Lernwerkstätten umfasst, die durch die Aneignung von Inhalten und Wissen anhand eines praktischen Ansatzes, realitätsbezogener Arbeitsaufträge und konkreter Problemlösungsstrategien in allen Fächern gekennzeichnet sind;
hat zur Kenntnis genommen, dass der Grundsatz der fächerübergreifenden Kompetenzen sowohl in die staatlichen Curricula als auch in die Curricula des Landes aufgenommen wurde und dass die didaktische Methode der Lernwerkstatt die gesamte, auch interdisziplinäre, Planung des Klassenrates kennzeichnet;
hat erwogen, dass auch die Tätigkeiten in den Lernwerkstätten zur verstärkten Förderung des Spracherwerbs beitragen und dass eine Erhöhung der Anwesenheitsstunden der Schüler an der Schule aufgrund der Erhöhung der Unterrichtsstundenanzahl nicht tragbar sei;
hat erwogen, dass sich der Grundsatz der fächerübergreifenden Kompetenzen auch auf die die Erfahrungen in den Lernwerkstätten anwenden lässt und es daher möglich ist, die in den Rahmenrichtlinien des Landes vorgesehenen Anwesenheitsstunden der Lehrperson für die technisch-praktischen Fächer während des Unterrichts in der Klasse (Ko-Präsenz) um 25% zu reduzieren, wobei der technisch-praktische Unterricht in den Lernwerkstätten als unabdingbar gilt und diese Reduzierung den Erwerb der in den Rahmenrichtlinien vorgesehenen Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse nicht beeinträchtigt;
erachtet es für notwendig, im Laufe der nächsten zwei Jahre die Rahmenrichtlinien des Landes für die Oberstufe insgesamt zu überarbeiten und in diesem Kontext auch die Tätigkeiten in den Lernwerkstätten zu aktualisieren;
hat zur Kenntnis genommen, dass die Gewerkschaftsorganisationen am 25. Mai 2020 angehört wurden;
hat zur Kenntnis genommen, dass das Gutachten der italienischen Sektion des Landesschulrates am 27. Mai 2020 eingeholt wurde;
und
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. übergangsweise, bis zur Bereitstellung der neuen Rahmenrichtlinien des Landes, die Reduzierung der Anwesenheitsstunden in der Klasse (Ko-Präsenz) der Lehrepersonen für technisch-praktische Fächer um 25% im Vergleich zu dem, was in den Rahmenrichtlinien des Landes für die Curricula der italienischsprachigen Schulen der Oberstufe vorgesehen ist, zu genehmigen;
2. dem Hauptschulamtsleiter die Aufgabe zu übertragen, mit eigenem Dekret die Bereiche zu bestimmen, in denen diese Reduzierung vorgenommen werden kann;
3. den vorliegenden Beschluss an das Ministerium für Bildung, Universität und Forschung für das vorgesehene Gutachten im Sinne von Art. 9 des DPR 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung zu übermitteln;
4. den zuständigen Landesrat für die italienischsprachige Schule mit der Ernennung des Landesvertreters für die Behandlung der Rahmenrichtlinien für die Festlegung der Curricula der italienischsprachigen Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen des Landes, laut Art. 9, Absatz 1, des zitierten DPR Nr. 89/83 in geltender Fassung zu beauftragen;
5. diesen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2 i.g.F. im Amtsblatt der Region, nach Einholung des vorgesehenen Gutachtens des Ministeriums, zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.