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1. Die Richtlinien zur Umsetzung des neuen Systems Celiachi@_RL laut Anlage 1, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.
2. Den neuen Vertrag mit den öffentlichen und privaten vertragsgebundenen Apotheken in der Provinz Bozen über die Gewährung von glutenfreien diätetischen Produkten zugunsten von Menschen mit Zöliakie zu genehmigen, der in der Anlage 2 enthalten ist, welche wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet.
3. Den Südtiroler Sanitätsbetrieb zu ermächtigen, den Vertrag mit den Handelsbetrieben für die Abgabe der glutenfreien diätetischen Produkte in Analogie zur beiliegenden Vereinbarung mit den Apotheken abzuschließen.
4. Die Finanzierung der glutenfreien Produkte an Menschen mit Zöliakie laut vorliegendem Beschluss erfolgt über das Kapitel „Zuweisung an den Sanitätsbetrieb von nicht zweckgebundenen Anteilen des Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben“ (Kapitel U13011.0000) des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen.
5. Mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit werden, ausgehend von einem entsprechenden Vorschlag des Südtiroler Sanitätsbetriebes, die Einrichtungen und Referenzzentren für Zöliakie ermittelt und der diagnostisch-therapeutische Betreuungspfad der Zöliakie festgelegt, in Anwendung der Vereinbarungen zwischen dem Staat, den Regionen und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 6. Juli 2017 (Aktenrepertorium Nr. 105/KSR) und vom 30. Juli 2015 (Aktenrepertorium Nr. 125/KSR).
6. Bis zum Erlass der Maßnahme laut Punkt 5 betreffend die Ermittlung der Einrichtungen und Referenzzentren für Zöliakie in der Provinz Bozen, sind die Zentren zuständig, die mit Beschluss der Landesregierung vom 27. April 2009, Nr. 1191, genehmigt wurden.
7. Festzulegen, dass vorliegender Beschluss ab 1. November 2020 Anwendung findet.
Folgende Beschlüsse der Landesregierung sind widerrufen:
a) Beschluss Nr. 62 vom 5. Februar 2019,
b) Beschluss Nr. 131 vom 26. Februar 2019,
c) Beschluss Nr. 450 vom 25. März 2013.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, veröffentlicht, das es sich um eine an die Allgemeinheit gerichtete handelt.