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1. die Richtlinien für die Gewährung der Beihilfe für die Erstniederlassung, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen;
1. für die Anträge um Gewährung und Auszahlung des Restbetrags der Erstniederlassungsprämie, die bis zum 31. Dezember 2022 beim zuständigen Amt eingereicht wurden, finden die Kriterien laut eigenem Beschluss Nr. 1013 vom 1. September 2015 Anwendung.
Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, N. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.