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1. Unter Ausschluss der Verfahren laut den Artikeln 8 und 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25, ist für landwirtschaftliche Unternehmen, welche für die Tätigkeit „Beherbergung von Gästen“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, in das Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Betreiber eingetragen oder im Besitz der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 4617 vom 9. Dezember 2008 sind, eine Erhöhung der Bettenzahl zulässig, vorausgesetzt es wird, unter Berücksichtigung der eventuell im Rahmen der letzten gültigen Tätigkeitsmeldung bereits gemeldeten Betten, die Anzahl von zwei Ferienwohnungen, beziehungsweise vier Gästezimmern, mit insgesamt acht Gästebetten nicht überschritten.
Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der Antragsteller muss Einzelunternehmer/in sein, im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmer, gemäß Dekret des Landeshauptmannes Nr. 22 vom 9. März 2007 i.g.F., eingetragen sein und den Wohnsitz an der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes laut Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 17 vom 7. Mai 2020 i. g. F., haben, an welcher die „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Tätigkeit ausgeübt wird.
b) die Ferienwohnungen oder Gästezimmer, die für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind, müssen sich in einem einzigen Gebäude an der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes gemäß Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 7. Mai 2020, Nr. 17, i.g.F. befinden. Davon ausgenommen sind Fälle, die aus Gründen des Ensemble- oder Denkmalschutzes sowie aufgrund von Erfordernissen baurechtlicher Natur dies nicht einhalten können. Diese letzte Ausnahme muss von der Gemeinde bestätigt werden;
c) Innerhalb eines Jahres nach der Meldung des Tätigkeitsbeginns muss die Einstufung als Beherbergungsbetrieb mit mindestens drei Blumen gemäß Art. 1/ter des Dekretes des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, oder die Teilnahme an einer registrierten und geschützten Qualitätsmarke erreicht werden sowie eine Verkaufsecke oder ein Hofladen mit mindestens 3 veredelten, lager- und transportfähigen Produkten des eigenen landwirtschaftlichen Unternehmens vorhanden sein oder ganzjährig Frühstück mit mindestens 4 Produkten aus demselben landwirtschaftlichen Betrieb, angeboten werden.
2. Eine Erhöhung über die Anzahl an Ferienwohnungen oder Gästezimmern beziehungsweise an Betten laut Punkt 1. hinaus, aber in jedem Fall nur bis zur Obergrenze von insgesamt fünfzehn Betten, unter Berücksichtigung der im Rahmen der letzten gültigen Tätigkeitsmeldung bereits gemeldeten Betten, ist bei Erfüllung folgender zusätzlichen Voraussetzung möglich:
a) mindestens ein Mitglied der Kernfamilie im Sinne von Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 i.g.F., oder ein Elternteil des landwirtschaftlichen Unternehmers/der landwirtschaftlichen Unternehmerin, muss beim nationalen Institut für soziale Fürsorge (NISF) als aktive Einheit in der Sondersektion der in der Landwirtschaft selbstständig Arbeitenden eingetragen sein, an der Hofstelle des Betriebes, gemäß Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 17 vom 7. Mai 2020 i.g.F. den ständigen Wohnsitz haben und am Hof kontinuierlich mitarbeiten.
Im Falle von Krankheit oder Todesfall kann die Anwendung der Regelung bezugnehmend auf die Person, welche im nationalen Institut für soziale Fürsorge (NISF) eingetragen ist, vom zuständigen Bürgermeister für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt werden.
3. Den eigenen Beschluss Nr. 993 vom 20.12.2022 zu widerrufen.
Die Punkte 1. und 2. gelten auch für landwirtschaftliche Unternehmen, welche die „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit Beherbergung gemäß Artikel 8 des Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 i.g.F. neu aufnehmen. Unternehmen, welche obgenannte Tätigkeit bereits ausüben, müssen eine Änderungsmeldung laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, i.g.F., bei der zuständigen Gemeinde einreichen.
Die in diesem Beschluss genannten Voraussetzungen müssen für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit erfüllt werden, anderenfalls werden die aufgrund dieses Beschlusses genutzten Betten gestrichen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.