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1. für den Zeitraum 2023-2024 die Beträge der Jahreszinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer für die Stromerzeugung wie folgt neu festzusetzen:
a) 12,00 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung bis 220 kW, wobei der jährliche Freibetrag 59,10 Euro beträgt;
b) 14,90 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung von 220 kW bis 3000 kW;
c) 33,90 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung über 3000 kW.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da diese Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.