Die Landesregierung
hat in folgende Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte und Unterlagen Einsicht genommen:
- das Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6, betreffend „Personalordnung des Landes“,
- das Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 6, betreffend „Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung“,
- das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, betreffend „Durchführungsverordnung über die Verwaltungsstruktur der Landesverwaltung“,
- das Bereichsabkommen für die Führungskräfte des Landes Südtirol betreffend den Zeitraum 2005-2008 vom 11. November 2009,
- den Beschluss der Landesregierung vom 25. Oktober 2022, Nr. 765, betreffend „Richtlinien der Landesregierung für die Verhandlungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte für den Dreijahreszeitraum 2020-2022“,
und zieht Folgendes in Erwägung:
Artikel 2 und 4 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19. Mai 2015 regeln die Aspekte im Bereich des Personals, die «mit Gesetz oder mit Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, die auf der Grundlage von Gesetzen oder im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Grundsätze erlassen werden,» zu regeln sind oder die in die Zuständigkeit der Kollektivvertragsverhandlungen fallen,
gemäß Artikel 1 und 3 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, ist «der einheitliche Führungsstellenplan auf Landesebene eingeführt» und «werden die Qualifikationen Führungskraft der ersten Ebene und Führungskraft der zweiten Ebene für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems, mit Ausnahme der Führungskräfte des Sanitätsstellenplans und der Führungskräfte der Schulen staatlicher Art, eingeführt»,
die Kommission für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems hat mit Beschluss vom 26. Mai 2023, Nr. 36, die Veröffentlichung der namentlichen Listen der Führungskräfte des einheitlichen Führungsstellenplans auf Landesebene auf der institutionellen Website der Autonome Provinz Bozen und im Amtsblatt der Region vorgesehen; die Anzeige mit der Verlinkung zu den namentlichen Listen der Personen, die im einheitlichen Führungsstellenplan auf Landesebene eingetragen wurden, wurde im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in der Sondernummer Nr. 1 vom 8. Juni 2023, zum Amtsblatt Nr. 23/2023, - Allgemeine Sektion, veröffentlicht,
gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, wird «die Besoldung der Führungskräfte, getrennt nach Führungsebene, […] mit Kollektivverträgen geregelt, um sie für alle Führungskräfte im öffentlichen Landessystem zu vereinheitlichen. Sie steht ab der Erteilung des ersten Auftrags zu und besteht aus der Grundentlohnung, differenziert nach Führungsebene, aus dem Positionsgehalt, das aus einem fixen und einem variablen Teil besteht und dessen Bemessung auf objektiven Kriterien basiert, welche die Art des Führungsauftrags und den damit verbundenen Verantwortungsgrad berücksichtigen, sowie aus dem Ergebnisgehalt»,
gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, bestimmt «das Leitungsorgan […] die Besoldung der ranghöchsten Führungskräfte unter Einhaltung der mit Kollektivvertrag verankerten Grundsätze und Grenzen sowie in jedem Fall der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Gehaltsobergrenzen»,
die Landesregierung hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 765, die Richtlinien für die Verhandlungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 genehmigt; die öffentliche Delegation wurde insbesondere beauftragt, «die Kriterien für die Festlegung des Positionsgehaltes, mit dem Ziel, die Einstufung der Führungskräfte innerhalb der einzelnen Stufen zu vereinfachen und zu reduzieren, zu regeln»,
das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, «legt […] die detaillierte Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben und Befugnisse der Organisationseinheiten fest»,
der methodische Bericht über die Gewichtung der Führungspositionen in der Landesverwaltung hat die Grundsätze, die bei der Gewichtung von Führungspositionen zu berücksichtigen sind, die Phasen des Bewertungsverfahrens und das Gewichtungsmodell für Führungspositionen der ersten und zweiten Ebene festgelegt,
die Gewichtung der Positionen ist das Instrument zur Differenzierung der einzelnen Führungsstrukturen, die derselben Organisation angehören, deren Funktionen jedoch durch unterschiedliche Komplexität in Bezug auf die zu verwaltenden Ressourcen, die Heterogenität und die Gliederung der Tätigkeiten und Verfahren geprägt sind,
gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Bereichsabkommens für die Führungskräfte des Landes Südtirol betreffend den Zeitraum 2005-2008 vom 11. November 2009 wird die Verwaltung «aufgrund der in der Anlage 2 zu diesem Vertrag bestimmten Kriterien […], nach Rücksprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die Parameter für die Festsetzung der Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen» festlegen,
darüber hinaus sieht Artikel 9 Absatz 3 desselben Bereichsabkommens vor, dass «für die Ressortdirektionen wird die Funktionszulage aufgrund der in der Anlage 2, 2. Teil, zum vorliegenden Vertrag für die Abteilungen festgesetzten Kriterien bestimmt, wobei die Anzahl der Abteilungen des Ressorts und der für diese bestimmte Koeffizient berücksichtigt werden» sowie dass «für den Vize Generaldirektor, […] den Hauptschulamtsleiter und die Schulamtsleiter […] die Funktionszulage aufgrund der in der Anlage 2, 1. Teil, zum vorliegenden Vertrag enthaltenen Kriterien bestimmt [wird]»,
die in Anlage 2 des Bereichsabkommens für die Führungskräfte des Landes Südtirol betreffend den Zeitraum 2005-2008 vom 11. November 2009 festgelegten Kriterien sehen daher bereits vor, dass für die Festsetzung der Funktionszulage u.a. die Anzahl der untergeordneten Führungsstrukturen, die Schwierigkeit der Führungsaufgaben sowie Grad der Verwaltungsverantwortung und Grad der persönlichen Haftung berücksichtigt werden,
Artikel 28, 29, 31 und 32 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, regeln die spezifischen Zuständigkeiten des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, des Generaldirektors/der Generaldirektorin, der Direktoren/Direktorinnen der Bildungsdirektionen und der Ressorts,
am 31. Mai 2023 haben die Landesagentur für die Beziehungen zu den Gewerkschaften und die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen den Entwurf des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 vorunterzeichnet. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2025, Nr. 6, werden die Kollektivverträge «mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region rechtswirksam»; der Entwurf des Vertrages übernahm in vollem Umfang die Methode, auf der das oben beschriebene Gewichtungsverfahren basiert.
Aufgrund dieser Prämissen und nach Anhören des Berichterstatters
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung einstimmig und in gesetzlicher Form:
1. die Anlage – Gewichtung der ranghöchsten und der gleichwertigen Führungsstrukturen, welche wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bildet und in welcher der Komplexitätsgrad der einzelnen Führungspositionen festgelegt ist, zu genehmigen;
2. dieser Beschluss wird bezüglich der wirtschaftlichen Behandlung der Führungskräfte erst nach Inkrafttreten des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen desselben wirksam.
3. mit der vorliegenden Maßnahme sind keine Mehrkosten verbunden.