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1. Für die besonderen Betreuungsformen gelten folgende Kontingente in Bezug auf die akkreditierten Betten mit Stand 1. Jänner des Jahres, in dem die Vierjahresfrist abläuft:
| Besondere Betreuungsform | Bettenkontingent |
intensive Betreuung | 8,0% |
extensive Betreuung | 2,5 % |
Betreuung für Gruppen von Personen mit Demenz | 9,5 % |
2. Vorliegende Regelung gilt für den Jahreszeitraum 2024 - 2027 mit Bezug auf die akkreditierten 4.614 Betten mit Stand 01.01.2023, jenes Jahr, in dem die Vierjahresfrist für die, mit Dekret der Landesrätin vom 1. April 2019, Nr. 4480 festgelegten Bettenkontingente, abläuft.
3. Übersteigen die angefragten Betten einer besonderen Betreuungsform das jeweilige landesweite Bettenkontingent, so hat das Gesuch jenes Seniorenwohnheimes Vorrang, das sich im Einzugsgebiet jenes Gesundheitsbezirkes befindet, in dem der Prozentsatz an Betten der jeweiligen besonderen Betreuungsform, auf die sich das Ansuchen bezieht, geringer ist.
4. Befinden sich die ansuchenden Seniorenwohnheime im selben Einzugsgebiet des Gesundheitsbezirkes, dann hat jenes Seniorenwohnheim Vorrang, welches bereits über eine Genehmigung derselben Besonderen Betreuungsform verfügt.
5. Das Seniorenwohnheim muss bei der Genehmigung über das laut Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419, Abschnitt V, in geltender Fassung, vorgeschriebene und qualifizierte Personal verfügen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.