Die Landesregierung
nach Einsichtnahme in das D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, „Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen“,
nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, “Regelung des Verwaltungsverfahrens“,
nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“,
nach Einsichtnahme in Artikel 27 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, der die Errichtung der AOV - Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (nachstehend Agentur) vorsieht,
festgestellt, dass die Agentur eine öffentlich-rechtliche instrumentelle Körperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit ist. Sie ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht völlig autonom und unabhängig und handelt nach den Grundsätzen der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit,
nach Einsichtnahme in den Beschluss Nr. 385/2012, mit welchem die Landesregierung die Satzung der Agentur genehmigt hat und in die Beschlüsse Nr. 822/2012, Nr. 582/2014, Nr. 1475/2015 und Nr. 611/2017, mit welchen die Landesregierung Änderungen der Satzung genehmigt hat,
als angemessen erachtet, die oben genannte Satzung wie folgt abzuändern:
- in Artikel 2 die Beschreibungen der Dienste der Agentur der aktuellen Situation anzupassen;
- in Artikel 3 vorsehen, dass dem Generaldirektor/der Generaldirektorin ein Vizegeneraldirektor/eine Vizegeneraldirektorin zur Seite gestellt wird;
- in Artikel 5 die Befugnisse und Funktionen des Generaldirektors/der Generaldirektorin dem aktuellen Kontext anzupassen;
- in Artikel 6 die Mindestanzahl der jährlichen Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses auf drei zu reduzieren;
- in Artikel 4 die Bestimmungen zum Gesamtstellenplan der Agentur ausführlich zu beschreiben;
nach Einsichtnahme in die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 385/2012, Nr. 822/12, Nr. 30/2015, Nr. 1474/2015, Nr. 1475/2015 und Nr. 64/2019, mit welchen die Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Agentur genehmigt und abgeändert,
nach Einsichtnahme in die jüngste Vereinbarung Nr. 1695/2019 zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Agentur,
als angemessen erachtet, die oben genannte Vereinbarung wie folgt abzuändern:
- in den Prämissen, die Absätze 3 und 4, angesichts der ständigen Entwicklung im Bereich der öffentlichen Aufträge und in Übereinstimmung mit Artikel 27 des L.G. Nr. 15/2011 und mit dem L.G. Nr. 16/2015, wie folgt umzuformulieren:
Der Dienst der einheitlichen Vergabestelle und der zentralen Beschaffungsstelle der Agentur wird, als Anwender, von den Organisationseinheiten des Landes und von den Körperschaften, die vom Land gegründet, überwacht und finanziert werden in Anspruch genommen, während die vom Land kontrollierten privatrechtlichen Körperschaften, sowie die beteiligten Gesellschaften, diesen Dienst nutzen können.
Die oben genannten Dienste der Agentur können, als Anwender, auch von den örtlichen Körperschaften, den Bezirksgemeinschaften und den Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte, sowie von den anderen Körperschaften, Betrieben, Anstalten und Instituten, auch autonomer Art, Einrichtungen, Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Verbunde und Vereinigungen sowie die Hochschule, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, in Anspruch genommen werden.
Auf jedem Fall bleiben die geltenden Landesbestimmungen zur Qualifikation der Vergabestellen unberührt.
- in Artikel 2 die Beschreibungen der Dienste der Agentur der aktuellen Situation anzupassen;
- in Artikel 4 die Anzahl der Bereiche auf höchstens sieben Bereiche zu erhöhen, zwecks Harmonisierung mit dem neuen Organigramm der Agentur.
nach Einsichtnahme in den Artikel 5, 6 und 6-bis des Landesgesetzes Nr. 16/2015, welches die Tätigkeiten der Agentur und die damit zusammenhängenden Verfahren regelt,
nach Einsichtnahme in den Artikel 5 der Satzung der Agentur, welcher die Befugnisse der Direktorin festlegt, insbesondere Absatz 3, Buchstabe e),
nach Einsichtnahme in den Artikel 9 der Satzung, welcher vorsieht, dass sich die Agentur in einen oder mehreren Diensten gliedert, die in Bereichen mit gleichartigen Funktionen unterteilt sind und von der Direktorin im Einklang mit den Vorgaben des Integrierten Tätigkeits- und Organisationsplans (PIAO) 2023 - 2025 der Agentur festgelegt werden,
nach Einsichtnahme in den Vorschlag der Direktorin der Agentur, der dem Generaldirektor und dem Generalsekretär am 19. Dezember 2022 bzw. am 14. März 2023 vorgelegt wurde, das Organigramm der Agentur mit der Einrichtung eines Generaldirektors/einer Generaldirektorin und eines Vizegeneraldirektors/einer Vizegeneraldirektorin und von zwei neuen Bereichen zu erweitern und, demzufolge auch die entsprechende Satzung und Vereinbarung abzuändern, da es als absolut notwendig erachtet wird, die Organisationsstruktur der Agentur zu überdenken und die Neudefinition der Führungsorgane und die beiden neuen autonomen Bereiche und zwar den Bereich "Audit öffentliche Verträge" und den Bereich "Einheitliche Vergabestelle - Architektur- und Ingenieurwesen" (…) neu einzuplanen, um die beiden Bereiche aufzuwerten und zu stärken und eine Optimierung der jeweiligen Tätigkeiten zu erreichen. Auf diese Weise will man außerdem die Karriere-, Wachstums- und Berufsperspektiven innerhalb der beiden neuen Bereiche erhöhen. Ziel wäre es, eine zeitlich kohärente Planung zu gewährleisten, die Produktivität zu steigern und demzufolge auch das Angebot an Diensten und deren Wachstum voranzutreiben.
Diese Umstrukturierung der Agentur beabsichtigt den Wert der Dienste, die den Anwendern der Agentur angeboten werden, zu erhöhen. Die Einrichtung dieser beiden autonomen Organisationseinheiten wird einerseits, durch die Reorganisation und die Aufgabenverteilung innerhalb der Agentur, die Effizienz und die Qualität der Dienste verbessern und andererseits zu einer Weiterentwicklung der beiden Bereiche führen, auch durch die Einrichtung von technischen Ausschüssen, die notwendige Auseinandersetzung mit den Stakeholders und den technischen Ämtern der Landesverwaltung und der Vergabestellen auf Landesebene;
festgestellt, dass die theoretische Zuweisung der Agentur 61,395 Stellen beträgt,
in Anbetracht der Tatsache, dass dieser Vorschlag von den oben genannten Führungsspitzen begrüßt wurde und dass es daher notwendig ist, die zwischen der Agentur und der Provinz abgeschlossene Vereinbarung sowie das Organigramm der Agentur abzuändern.
Derzeit werden die Tätigkeiten betreffend das Audit betreut von der seit 2017 existierenden Stabstelle Audit, bestehend aus 7 Mitarbeitern und einer Koordinatorin, die keinem Bereich unterliegt und direkt der Direktion der Agentur zugewiesen ist.
Der Bereich Audit (nachstehend "Audit" genannt) erfüllt die Aufgaben, die ihm das L.G. Nr. 16/2015 erteilt, insbesondere der Artikel 5, Absatz 7, welcher vorsieht: „Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ANAC führt die Agentur, auch in Funktion einer Auditstelle, gemäß den von der Landesregierung bestimmten Modalitäten jährlich stichprobenartige Kontrollen auf wenigstens 20 Prozent der Vergabestellen durch“.
Das Hauptziel des Audits im Bereich der öffentlichen Vergaben von Landesinteresse besteht in der Erreichung einer Qualitätsverbesserung dieser Ausschreibungsverfahren. Zudem besteht das Ziel auch darin, diese Qualitätsverbesserung unter möglichst optimalen und somit sparsamen Einsatz der verfügbaren Ressourcen zu erreichen. Da sich die Vergaben von Landesinteresse auf eine bestimmte Anzahl von Vergabestellen konzentrieren, welche alle dem Landesvergabegesetz unterliegen, wurde festgestellt, dass dasselbe Ziel auch durch eine gezielte und strukturierte Überprüfung einiger und nicht aller, der von diesen Vergabestellen durchgeführten Verfahren erreicht werden kann.
Neben dem Ziel der Qualitätskontrolle und der Qualitätssicherung dient die Tätigkeit des Audits auch dazu, den Vergabestellen konkrete Unterstützung und Hilfestellungen bei der Abwicklung der Vergabeverfahren anzubieten.
Außerdem soll durch das Audit auch eine einheitlichere Interpretation der Rechtsnormen auf Landesebene gefördert und erleichtert werden.
Ziel des Audits ist es auch, dass innerhalb von 5 (fünf) Jahren jede Vergabestelle, welche Vergaben von Landesinteresse durchgeführt hat, mindestens einem Audit unterzogen werden soll.
Ab 2016 wurde der ehemalige Bereich Ingenieur- und Architekturwesen aus organisatorischen Gründen vorübergehend im Bereich Einheitliche Vergabestelle - Dienstleistungen und Lieferungen eingegliedert und die Tätigkeiten im Bereich der sogenannten technischen Dienstleistungen mit den vorhandenen Ressourcen durchgeführt. Erst später wurde, aufgrund der starken Zunahme der im Rahmen der genannten technischen Dienste durchzuführenden Tätigkeiten, ein/e Koordinator/in eingesetzt, zur Bestätigung der Besonderheit dieses Bereiches im Vergleich zum breiteren und unterschiedlichen Bereich der Dienstleistungen, die nicht technischer Natur sind.
Wie bereits erwähnt, fällt der einzurichtende Bereich des Architektur- und Ingenieurwesens zwar im Bereich der Dienstleistungen im Allgemeinen, zeichnet sich aber vor allem durch eine Reihe von Besonderheiten aus.
Die Errichtung eines autonomen Bereiches entspricht der Notwendigkeit, der Komplexität dieses Bereiches und dem sich ständig ändernden Rechtsrahmen Rechnung zu tragen. Eine spezifische Kenntnis der Rechtsvorschriften dieses Bereiches und eine ständige Aktualisierung und Überarbeitung der Vordrucke, die den Auftraggebern zur Verfügung gestellte werden, sind gefragt.
Die Einrichtung dieser beiden autonomen Organisationseinheiten beabsichtigt die Tätigkeiten der Agentur effizienter zu organisieren, zu vereinfachen und aufzuteilen sowie über ein Team von fähigen und spezialisierten Personen zu verfügen, welches einen laufenden Wissensaustausch und demzufolge eine steigernde Spezialisierung ermöglicht.
Die Einrichtung dieser beiden autonomen Organisationseinheiten würde außerdem dazu führen, dass die Agentur, sowohl nach außen als auch nach innen, stärker wahrgenommen und anerkannt wird.
Zur Kenntnis genommen, dass der gegenständliche Beschluss von der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge erstellt wurde, welche durch Mitteilung vom 24. März 2023, Prot. Nr. 280114, bestätigt hat, dass er in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften ist,
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise
1. aus den oben genannten Gründen, die neue Fassung der Satzung der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, die integrierender Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses ist, zu genehmigen;
2. aus den oben genannten Gründen, die neue Fassung der Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, die integrierender Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bildet, zu genehmigen;
3. den Landeshauptmann zu ermächtigen, die beiliegende Vereinbarung mit der Agentur abzuschließen.
4. die Änderung des beiliegenden Organigramms der Agentur zu genehmigen;
5. die folgenden zwei neuen Bereiche als autonome Organisationseinheiten der Agentur einzurichten:
- Audit öffentliche Verträge,
- Einheitliche Vergabestelle - Architektur und Ingenieurwesen;
6. dieser Beschluss wird auf der Webseite der Agentur für öffentliche Verträge und gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.