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1. Für die Gesuche für den Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten laut den Artikeln 20 und 20/bis des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, welche ab dem 21. Oktober 2023 eingereicht werden, finden die Beiträge laut beiliegender Anlage A, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, Anwendung.
2. Für die bereits gewährten Beiträge zur Deckung der Wohnungsnebenkosten laut Artikel 20 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird ab November 2023 und bis zur Fälligkeit der laufenden Gewährung der zur Zeit monatlich zustehende Betrag um 30 Prozent erhöht. Für die Leistung laut Art. 20/bis findet diese Erhöhung auf den Jahresbetrag Anwendung.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes von 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.