Der Beschluss der Landesregierung vom 08.11.2016, Nr. 1198, betrifft „Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschulen”.
Die Anlage 3 des Beschlusses Nr. 1198/2016 regelt die Zulassungstitel zum Unterricht in Wettbewerbsklassen, die nur in Südtirol bestehen.
Die Anlage 3 listet die Laureatsdiplome der früheren Studienordnung (DL), die Fachlaureatsklassen (L/S) gemäß Ministerialdekret Nr. 22/2005 und die Fachlaureatsklassen (LM) gemäß Ministerialdekret Nr. 270/2004 auf, welche zum Unterricht in den jeweiligen Wettbewerbsklassen berechtigen, die nur in Südtirol bestehen, und legt in Fußnoten und Anmerkungen die Mindestvoraussetzungen (Ergänzungsprüfungen und/oder Studienkredite) fest, die zusammen mit dem Studientitel für den Unterricht in dieser Wettbewerbsklasse vorgeschrieben sind.
So regelt die Anlage 3 u. a. die Zulassungstitel für die Wettbewerbsklasse A-82 Literarische Fächer, Latein und Griechisch an den deutschsprachigen Oberschulen und in deutscher Sprache in den ladinischen Oberschulen und listet unter der Ziffer III) jene Fachlaureatsklassen (LM) gemäß Ministerialdekret Nr. 270/2004 auf, die zum Unterricht in dieser Wettbewerbeklasse berechtigen. Die Auflistung der Fachlaureatsklassen (LM) ist am Ende mit der Fußnote „(5)“ versehen.
Da die Anlage 3 in Bezug auf die Wettbewerbsklasse A-82 Literarische Fächer, Latein und Griechisch an den deutschsprachigen Oberschulen und in deutscher Sprache in den ladinischen Oberschulen keine Anmerkungen zur Fußnote „(5)” enthält, ist offensichtlich, dass es sich bei dieser Fußnote um einen materiellen Fehler handelt.
Korrekt ist, dass für die Fachlaureatsklassen (LM) gemäß Ministerialdekret Nr. 270/2004, welche zum Unterricht in der Wettbewerbsklasse A-82 Literarische Fächer, Latein und Griechisch an den deutschsprachigen Oberschulen und in deutscher Sprache in den ladinischen Oberschulen berechtigen, die Mindestvoraussetzungen gemäß Fußnote „4“ gelten. Die Fußnote „(4)“ verweist nämlich auf die Mindestvorsetzungen, welche für die Fachlaureatsklassen (L/S) vorgeschrieben sind, um in der Wettbewerbsklasse A-82 unterrichten zu können.
Die Mindestvoraussetzungen gemäß Fußnote „4“ entsprechen jenen Mindestvoraussetzungen, welche der Beschluss Nr. 902 vom 27. März 2006 für die frühere Wettbewerbsklasse 95/A Literarische Fächer, Latein und Griechisch am Humanistischen Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache und in den ladinischen Ortschaften festgelegt hatte. Somit besteht keine Notwendigkeit, davon abzuweichen.
Es ist daher notwendig, diesen materiellen Fehler im obgenannten Beschluss richtigzustellen.
Dies alles vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
mit Stimmeneinhelligkeit, die in gesetzlich vorgeschriebener Form zum Ausdruck gebracht wird:
1. Die Anlage 3 des eigenen Beschlusses vom 08.11.2016, Nr. 1198, richtigzustellen, indem bei der Wettbewerbsklasse A-82 Literarische Fächer, Latein und Griechisch an den deutschsprachigen Oberschulen und in deutscher Sprache in den ladinischen Ortschaften, Ziffer III), nach der Fachlaureatsklasse „89-Storia dell’arte“ die in Klammern gesetzte Fußnote „(5)“ mit einer in Klammern gesetzten Fußnote „(4)“ in der deutschen und in der italienischen Fassung ersetzt wird.