...omissis...
1. dass folgende Wohnungen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5, in geltender Fassung, sofern in den einzelnen Durchführungsverordnungen nicht ausdrücklich anders bestimmt, nicht unterliegen:
a) die Wohnungen, die als Dienstwohnungen bestimmt sind,
b) die Wohnungen der öffentlichen Körperschaften, die nicht mit öffentlichen Mitteln errichtet worden sind,
c) die Wohnungen, die wegen der besonderen Bindungen, denen sie unterliegen oder wegen ihrer besonderen Merkmale nicht für den öffentlichen und sozialen Wohnbau geeignet sind,
d) die Wohnungen, die zur zeitweiligen Unterbringung von Familien bestimmt sind, die infolge von Naturkatastrophen obdachlos geworden sind oder ihre Wohnungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Gemeinnützigkeit verlassen müssen,
e) die Zulassung zu den Wohnungen des WOBI, welche gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes an die öffentlichen Trägerkörperschaften der Sozialdienste, den Südtiroler Sanitätsbetrieb, die Gemeinden, die öffentlichen Körperschaften oder privaten Organisationen ohne Gewinnabsicht vermietet werden,
f) die Wohnungen des Dienstes „begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren“ laut Artikel 11/quater Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.