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1. Die jährliche Bruttogesamtentlohnung der persönlichen Referenten/innen und des persönlichen Sekretärs/der persönlichen Sekretärin des Landeshauptmanns/ der Landeshauptfrau gemäß Artikel 43 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 21.07.2022 sowie der persönlichen Referenten/innen der Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 47 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 21.07.2022 wird folgendermaßen festgelegt:
a. Besoldung laut Einstufung, in das zutreffende Berufsbild, aufgrund der besessenen Zugangsvoraussetzung;
b. Zuerkennung der einschlägigen spezifischen Berufserfahrung infolge einer entsprechenden Bestätigung seitens des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau bzw. des Landesrates/der Landesrätin bei Dienstaufnahme;
c. Sonderergänzungszulage laut Funktionsebene der Einstufung;
d. Quote 2 der Zweisprachigkeitszulage, bezogen auf den besessenen Zweisprachigkeitsnachweis;
e. Zulage für Ausübung der Funktion als persönlicher Referent/persönliche Referentin des Landeshauptmanns/ der Landeshauptfrau sowie der Mitglieder der Landesregierung sowie als persönlicher Sekretär/persönliche Sekretärin des Landeshauptmanns /der Landeshauptfrau: als Berechnungsgrundlage der Funktionszulage wird aufgrund der mit der Funktion verbundenen Komplexität die der dritten Gehaltsvorrückung der oberen Besoldungsstufe entsprechende jährliche Besoldung der VIII. Funktionsebene herangezogen und der Koeffizient von 1,3 angewendet; die Zulage wird monatlich ausbezahlt und zählt auch für das 13. Monatsgehalt;
f. Bezahlung von höchstens 480 Überstunden pro Kalenderjahr.
2. Den in Punkt 1 genannten Personen werden, zuzüglich zur Bruttogesamtentlohnung gemäß Punkt 1,
- in Anwendung der für das Landespersonal geltenden Kollektivverträge die Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Außendienst rückerstattet;
- sie werden laut dem für das Landespersonal geltenden Kollektivvertrag beim ergänzenden Gesundheitsfonds eingeschrieben;
- sie können laut dem für das Landespersonal geltenden Kollektivvertrag dem ergänzenden Pensionsfonds Laborfonds beitreten;
- sie können laut dem für das Landespersonal geltenden Kollektivvertrag den Essengutschein in Anspruch nehmen.
3. Die wöchentliche Arbeitszeit der persönlichen Referenten/innen und des persönlichen Sekretärs/der persönlichen Sekretärin des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau sowie der persönlichen Referenten/innen der Mitglieder der Landesregierung beträgt 38 Stunden pro Woche. Sie ist eng mit den institutionellen Aufgaben des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau bzw. des Mitglieds der Landesregierung verbunden und unterliegt somit besonderen organisatorischen Erfordernissen. Die durchschnittliche Arbeitszeit für sieben Tage darf, einschließlich der Überstunden, 48 Stunden nicht übersteigen; dieser Mittelwert kann, mit dem Einverständnis der persönlichen Referenten bzw. des persönlichen Sekretärs/der persönlichen Sekretärin des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau, auf den Zeitraum eines gesamten Jahres bezogen werden. Daraus folgend können dem/der persönlichen Referenten/in bzw. dem persönlichen Sekretär/der persönlichen Sekretärin des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau, bei entsprechender Notwendigkeit höchstens 480 Überstunden pro Kalenderjahr ausbezahlt werden.
4. Auf die in Punkt 1 genannten Personen kommen alle weiteren für das Landespersonal geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Anwendung, sofern sie mit den in diesem Beschluss vereinbar sind.
5. Der vorliegende Beschluss wird rückwirkend ab dem 1. Jänner 2023 angewendet.
6. Die Zweckbindung der Ausgaben dieser Maßnahme wurde, was die fixen und dauerhaften Bezüge betrifft, bereits automatisch, gemäß Paragraph 5.2 der Anlage 4.2 des GVD Nr. 118/2011 vorgenommen.