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1. Die in Artikel 58, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 festgesetzten Werte des FWL sind wie folgt angepasst:
a) FWL bis 3,75 (erste Einkommensstufe),
b) FWL von 3,76 bis 5,15 (zweite Einkommensstufe),
c) FWL von 5,16 bis 5,85 (dritte Einkommensstufe),
d) FWL von 5,86 bis 6,30 (vierte Einkommensstufe),
e) FWL von 6,31 bis 6,55 (fünfte Einkommensstufe).
2. Die aufgrund des FWL der Familie zuerkannten Punkte gemäß Artikel 12, Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 42/1999 sind wie folgt angepasst:
a) erste Einkommensstufe:
10 Punkte für einen FWL von 0 bis 3,75,
b) zweite Einkommensstufe:
1) 9 Punkte für einen FWL von 3,76 bis 4,20,
2) 8 Punkte für einen FWL von 4,21 bis 4,70,
3) 7 Punkte für einen FWL von 4,71 bis 5,15,
c) dritte Einkommensstufe:
1) 6 Punkte für einen FWL von 5,16 bis 5,50,
2) 5 Punkte für einen FWL von 5,51 bis 5,85,
d) vierte Einkommensstufe:
1) 4 Punkte für einen FWL von 5,86 bis 6,05,
2) 3 Punkte für einen FWL von 6,06 bis 6,30,
e) fünfte Einkommensstufe:
1) 1 Punkt für einen FWL von 6,31 bis 6,55.
3. Die unter Punkt 1 und 2 genannten Werte des FWL und Punkte gelten für die ab dem 1.7.2023 eingereichten Gesuche.
4. Die aus diesem Beschluss resultierenden Mehrausgaben werden in 100.000 Euro für das Jahr 2024 geschätzt und durch die buchhalterische Vormerkung gedeckt, welche mittels Dekrete des zuständigen Abteilungsdirektors zur Finanzierung des mehrjährigen Einsatzprogrammes für den geförderten Wohnbau Nr. 2248 und Nr. 2250 vom 09.02.2023 verfügt wurde.
5. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.