Das Gesetzesdekret Nr. 41 vom 22. März 2021, das, mit Änderungen, durch das Gesetz Nr. 69 vom 21. Mai 2021 umgewandelt wurde, enthält dringende Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmern, Arbeits-, Gesundheits- und territorialen Diensten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Notstand, insbesondere der Art. 34, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, hat Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen, eingeführt;
Das Dekret des Präsidiums des Ministerrates vom 12. Mai 2022 definiert die Kriterien und die Verfahren für den Zugang zu den Finanzmitteln des Fonds für Inklusion für gehörlose und schwerhörige Menschen;
Das Dekret des Präsidiums des Ministerrates vom 14. Februar 2023 „Kriterien und Verfahren für die Verwendung eines Anteils der Mittel der Jahre 2021 und für die Programmierung der Finanzmittel für das Jahr 2022 des „Fonds für die Inklusion von gehörlosen und schwerhörigen Menschen“, veröffentlicht am 12. April 2023, sieht für die Autonome Provinz Bozen einen Anteil von insgesamt 249.792 Euro für die Jahre 2021 und 2022 vor, für die Durchführung von Versuchsprojekten zur Verbreitung von Dolmetscherdiensten in italienischer Gebärdensprache (LIS) und italienischer taktiler Gebärdensprache (LIST) und Untertitelung sowie Förderung des Einsatzes innovativer Technologien zum Abbau von Kommunikationsbarrieren;
Im Artikel 10 des Gesetzesdekretes vom 10. Mai 2023, Nr. 51, umgewandelt in das Gesetz vom 3.Juli 2023, Nr. 87, wurde festgelegt, dass die Bestimmungen des Art. 34-ter des Gesetzesdekretes vom 22. März 2021, Nr. 41, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 21. Mai 2021, Nr. 69, auch auf die Gebärdensprachen und die taktilen Gebärdensprachen der sprachlichen Minderheiten, die in den jeweiligen Territorien vorkommen, anzuwenden sind;
Das Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, definiert die Maßnahmen zur Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen und besonders im Artikel 29 jene zur Verbesserung der Zugänglichkeit.
Das Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13 „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“, in geltender Fassung, regelt in Artikel 20/bis die Gewährung von Beiträgen an gemeinnützige öffentliche oder private Körperschaften. Absatz 1 des genannten Artikels 20/bis legt fest, dass der Höchstbeitrag 85 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe beträgt.
Der Beschluss der Landesregierung vom 10. April 2018 Nr. 332, in geltender Fassung, genehmigt die „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind“.
Das Landesgesetz vom 29.Jänner 2002, Nr. 1 “Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“, insbesondere Artikel 9, legt die Fristen für die Ausgabenverfahren fest;
Das gesetzesvertretende Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, Bestimmungen in Sachen Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Haushaltsvorlagen der Regionen, der Gebietskörperschaften und ihrer Einrichtungen, insbesondere Artikel 56 betreffend die Zweckbindungen;
Es wird festgestellt, dass das Departement für die Politik zugunsten von Menschen mit Behinderung das Recht auf Zugang zum Fonds von Seiten der Autonomen Provinz Bozen in Bezug auf das Gesetz vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, Art. 2, Absatz 109, mit Schreiben vom 21.07.2023 bestätigt hat;
Wird festgehalten, dass die Gewährung der Finanzierung gemäß dem vorliegenden Beschluss an die tatsächliche Zuweisung der staatlichen Mittel an die autonome Provinz Bozen gebunden ist;
Das obgenannte Dekret des Präsidiums des Ministerrates vom 14. Februar 2023 legt weiter für die Regionen und autonomen Provinzen das Verfahren für den Zugang zu den Finanzmitteln fest. Das Land muss dafür innerhalb von 120 Tagen nach Veröffentlichung des genannten Dekrets einen eigenen Antrag mit einem von der Landesregierung genehmigten Programmierungsakt stellen;
Das Amt für Menschen mit Behinderungen hat, nach Anhörung der wichtigsten Vertreter des Dritten Sektors, die für die begünstigten Kategorien am repräsentativsten sind, Nationaler Gehörlosenverband– Sektion Bozen und Elternverband gehörloser Kinder, den im obgenannten Dekret des Präsidiums des Ministerrates vorgesehenen Programmierungsakt (Anlage A) mit der Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen und der Verfahren für den Zugang zu den Mitteln ausgearbeitet;
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise,
1. Den Programmierungsakt laut Anhang A, welcher Bestandteil dieses Beschlusses bildet, im Rahmen der Mittel des "Fonds zur Eingliederung von gehörlosen und schwerhörigen Menschen" zu genehmigen, die der Autonomen Provinz Bozen mit Dekret des Präsidiums des Ministerrates vom 14.02.2023 in Höhe von 249.792,00 Euro vom Staat zugewiesen wurden, ohne den Finanzhaushalt der Provinz weiter zu belasten;
2. die zuständige Direktorin der Abteilung Soziales zu delegieren, mit nachfolgendem und gesondertem Verfahren die Feststellung der Einnahmen und die Einschreibung in die Ausgabenverpflichtungen des geltenden Verwaltungshaushaltes, betreffend die der autonomen Provinz Bozen zugewiesenen staatlichen Mittel auf dem Fonds für die Eingliederung von gehörlosen und schwerhörigen Menschen zur Finanzierung des im Punkt 1 genannten Programmplanes, vorzunehmen, vorbehaltlich der positiven Prüfung des Programmierungsakt des Landes durch die zuständige staatliche Organisationsstruktur gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets des Präsidiums des Ministerrates vom 14. Februar 2023.
3. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinien sowie die Gewährung der Förderungen gemäß dem vorliegenden Beschluss ist an die Bedingung der tatsächlichen Zuweisung der staatlichen Mittel an die autonome Provinz Bozen gebunden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da es sich um eine Maßnahme handelt, die an die Allgemeinheit gerichtet ist.