1. Zu den Begünstigten der Beihilfen laut diesen Kriterien gehören Erzeugergemeinschaften oder sonstige landwirtschaftliche Organisationen und ihre Vereinigungen mit operativem Sitz in Südtirol.
2. Endbegünstigte der Beihilfen laut diesen Richtlinien sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, auch in zusammengeschlossener Form, welche die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen.
3. Von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Punkt 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.
4. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden keine Einzelbeihilfen gewährt.