1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Bonifizierungsgräben“: Abzugsgräben für Oberflächenwasser laut Verzeichnis der Bonifizierungsbauten im Zuständigkeits-bereich des Landes, deren Führung mit Beschluss der Landesregierung vom 27. Jänner 2015, Nr. 106, an die gebietszuständigen Bonifizierungs-konsortien übergeben worden sind. Die Bonifizierungsgräben sind in drei Kategorien unterteilt:
1) Gräben, bei denen der Abfluss des Wassers in die Etsch nicht natürlich erfolgen muss, sondern bei Bedarf mit Hilfe von Pumpstationen oder Schöpfwerken gewährleistet wird,
2) Gräben mit einer durchschnittlichen Breite von über sechs Metern, ohne mögliche Unterstützung durch Pumpstationen oder Schöpfwerke,
3) Gräben mit einer durchschnittlichen Breite bis zu sechs Metern, ohne mögliche Unterstützung durch Pumpstationen oder Schöpfwerke.
b) „Bewässerungsanlagen“: gemeinschaft-liche Wasserversorgungen, die mit Hilfe von Anlagen landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ausreichende Wasserver-sorgung sichern und für die eine Wasser-konzession zugunsten des gebiets-zuständigen Bonifizierungskonsortiums besteht;
c) „Schöpfwerke und Pumpstationen“: Anlagen, einschließlich hydraulischer und elektromechanischer Einrichtungen und Bauwerke, mit denen die Gewässer zur hydraulischen Bonifizierung und für Zivilschutzzwecke angehoben werden.