1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „SIGRIAN“: “Sistema Informativo Nazionale per la Gestione delle Risorse Idriche in Agricoltura)” - Nationale Datenbank zur Erhebung der Wassermengen für die Bewässerung, welche laut Richtlinien genehmigt mit Ministerialdekret vom 31. Juli 2015 für diesen Zweck vorgesehen wurde;
b) “Eigenversorgung: Wasserentnahme durch Subjekte, die keine Bewässerungskörperschaften sind. Die Bestimmung der Wassermengen erfolgt mittels Schätzung und in aggregierter Form;
c) “Bewässerungskörperschaften“: anerkannte Rechtspersönlichkeiten, die satzungsgemäß einer Mehrzahl von Nutzern und Betrieben Dienste zur gemeinschaftlichen Bewässerung anbieten.
2. Für Bewässerungskörperschaften mit einer Bewässerungsfläche von weniger als 100 ha werden zur Ermittlung der entnommenen, beziehungsweise verbrauchten Wassermengen dieselben Schätzungsverfahren angewandt, wie für die Eigenversorgung.