1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien zweiten Grades, für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Wasserressourcen zu Gunsten des Landes.