1. Anspruchsberechtigte für die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen sind:
a) die Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auch in zusammengeschlossener Form, welche die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen, in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind,
b) die Bodenverbesserungskonsortien laut Artikel 863 des Zivilgesetzbuches,
c) die Bonifizierungskonsortien laut Artikel 862 des Zivilgesetzbuches, beschränkt auf die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c).
2. Im Falle von Antragstellern laut den Buchstaben b) und c) müssen die Unternehmen laut Buchstabe a) die Endbegünstigten der geförderten Vorhaben sein.
3. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer (59) des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.