1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Ackerfutterbau“, „Acker“ und „Obst“: Sammelbegriffe für die Kulturarten, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen, in geltender Fassung, definiert sind,
b) „Futterfläche“: Gesamtheit der Wiesen-, Ackerfutterbau- und Weideflächen, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen, in geltender Fassung, festgelegt sind,
c) „Almen“: Almflächen, die im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen als Alpe ausgewiesen sind, einschließlich der dazugehörenden, für die Alpung nötigen baulichen Strukturen,
d) „Mischbetriebe“: landwirtschaftliche Unternehmen, die Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausüben,
e) „Erschwernispunkte“: Maß für die natürlichen Erschwernisse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wie sie gemäß Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, geregelt sind,
f) „zusammengeschlossener Betrieb“: landwirtschaftliches Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, das aus mehreren einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmen besteht,
g) „Tätigung des Ankaufes von Maschinen und Geräten“: die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung oder eine andere Verpflichtung, die den Ankauf unumkehrbar macht.
h) „biologische Wirtschaftsweise“: Bewirtschaftung eines landwirtschafltichen Unternehmens im Einklang mit den Bestimmungen laut Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion. Für die Einhaltung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes gelten die Werte der beiliegenden Tabelle 1, reduziert um mindestens 0,2 Großvieheinheiten pro ha Futterfläche. Für die Kategorie „Futterflächen bis zu einer Meereshöhe von 1250 Metern“ gilt eine Höchstgrenze von 2 Großvieheinheiten pro Hektar Futterfläche.