1. Im Sinne dieser Beihilferegelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
A) „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“: Erklärung, die vom Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, geregelt ist und in der Folge als EEVE bezeichnet wird; sie dient der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beihilfeberechtigten, wobei die Kernfamilie der Person berücksichtigt wird, die den Antrag stellt. Abweichend von den im genannten Dekret vorgesehenen Bestimmungen
a) gelten die Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Art. 7/ter Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, als „Kernfamilie“
a) wenn der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb erst übernommen hat oder die Mindestvoraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung der EEVE noch nicht erfüllt und in der EEVE noch kein entsprechendes Einkommen aufscheint, wird die EEVE mit dem landwirtschaftlichen Einkommen bezogen auf Jahresbasis und auf der Grundlage der betrieblichen Situation zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages ergänzt
c) wird das Immobiliar- und Finanzvermögen nicht berücksichtigt.
B) „Faktor wirtschaftliche Lage“: laut Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, das Maß für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kernfamilie, in der Folge als FWL bezeichnet; für dessen Ermittlung wird die Summe aus bereinigtem Jahreseinkommen und Vermögen durch den Jahresbedarf der Kernfamilie dividiert. Dabei werden die abweichenden Bestimmungen laut Buchstabe A) berücksichtigt. Die Zuordnung zu den verschiedenen Einkommensstufen erfolgt gemäß Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung,
C) „Mischbetriebe“: landwirtschaftliche Unternehmen, die Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausüben,
D) „Sonderkulturen“: erwerbsmäßiger Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen im Freiland, welche zur Kulturartengruppe Ackerbau (AA) gehören. Es gelten die im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthaltenen Definitionen,
E) „Erschwernispunkte“: Maß für die natürlichen Erschwernisse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wie sie gemäß Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, geregelt sind,
F) „Wiedergewinnungsarbeiten“, die außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen und die Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen von mindestens 25 Jahre altem Wohnvolumen. Die zulässige Kubaturerweiterung darf bezogen auf das beihilfefähige Vorhaben, nicht höher als 20 Prozent sein. Der Abbruch und Wiederaufbau gelten nicht als Wiedergewinnung.