1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 14 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, in der Folge Landesgesetz genannt, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen und Maßnahmen zugunsten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem „Urlaub auf dem Bauernhof“.