1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen zur Förderung der gleichgestellten Privatschulen mit deutscher Unterrichtssprache, im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12 „Autonomie der Schulen“, in geltender Fassung, und von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9 „Landeskulturgesetz“, in geltender Fassung.