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1. In Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 2/bis, Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, gilt für die Leistungen Landesfamiliengeld, Landesfamiliengeld+ und Landeskindergeld, unbeschadet der weiteren Maßnahmen die vom Artikel 2/bis vorgesehen sind:
a) Bei Erklärungen, die nicht der Wahrheit entsprechen oder bei Vorenthalt von notwendigen Informationen in Bezug auf die Bewertung des Einkommens und des Vermögens der Familiengemeinschaft, wird der Verfall der wirtschaftlichen Vergünstigung in Höhe des zu Unrecht bezogenen Anteils der Leistung festgestellt,
b) Bei Wiederholungsfällen, oder bei nicht der Wahrheit entsprechenden Erklärungen oder bei Vorenthalt von notwendigen Informationen in Bezug auf die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft, sowie in allen anderen Fällen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, wird der Verfall der wirtschaftliche Vergünstigung in Höhe der gesamten erhaltenen Vergünstigung oder, falls diese geringer ist, in Höhe des doppelten Betrages des zu Unrecht bezogenen Anteils der Leistung festgestellt,
c) Bei gleichzeitigem Bestehen von Situationen laut Buchstaben a) und b) ist der Verfall der wirtschaftlichen Vergünstigung in dem unter Buchstabe b) genannten Umfang festgestellt.
2. In Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 2/bis, Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, gilt für die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, unbeschadet der weiteren Maßnahmen die vom Artikel 2/bis vorgesehen sind:
a) Bei nicht der Wahrheit entsprechenden Erklärungen oder bei Vorenthalt von notwendigen Informationen wird der Verfall der wirtschaftlichen Vergünstigung in Höhe des zu Unrecht bezogenen Anteils der Leistung festgestellt.
3. Dieser Beschluss bringt keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.
4. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.